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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Craemer Gisela23.09.2010 | 15:59
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Liebe Experten, Bei der Durchsicht meiner Rentenauskunft ist mir aufgefallen, dass der Versorgungsausgleich nicht richtig berechnet wurde. Ich habe 1972 geheiratet und wurde 1987 geschieden. In meiner Auskunft auf Anlage 6 steht aber das Datum 1985. Kann das richtig sein ? Gibt es da Regelungen die hier so verfahren lassen ? Wenn nicht wäre meine nächte Frage, was kann ich tun damit das geklärt werden kann ? Vielen Dank G.C.

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4 Antworten

Antworteram 23.09.2010 | 16:23
Hallo, in der Rentenversicherun gist die EHEZEIT massgebend. Wann die Scheidung eroflgt ist, spielt für die Ermittlung des Ehezeit - Zeitraumes keinerlei Bedeutung. Sie haben sich demnach 1985 entscheiden sich scheiden zu lassen. Eine andere Regelung wäre völlig ungerecht, denn sonst könnte beispielsweise die Ehefrau die Scheidung künstlich hinauszögern, um die Anwartschaften die sie bekommt noch mehr zu vergrössern.
Craemer Giselaam 24.09.2010 | 11:43
vielen Dank für die tollen Auskünfte. Ich habe jetzt verstanden, dass der Versorgungsausgleich richtig berechnet wurde. MfG G.C.
W*lfgangam 23.09.2010 | 21:22
Zitat von Antworter anzeigenausblenden
Hallo Creamer Giesela, Was Antworter versucht zu artikulieren ist natürlich erst mal Blödsinn, hat aber einen wahren Kern. Die 'Ehezeit' als solche ist natürlich die, die bis zur Rechtskraft der Scheidung mit Urteil festgesetzt worden ist (1987). Für die Rentenversicherung (und auch für alle anderen aufzuteilenden Hinzugewinne/Versorgungen) gilt aber im Rahmen des Versorgungsausgleichs der 'wirtschaftliche' Ehezeitraum (nicht der tatsächliche) - dieser endet mit dem Scheidungsantrag (1985). Gedanke ist, es soll keiner durch ein verschlepptes Scheidungsverfahren besser/schlechter gestellt werden, als wenn zu diesem Zeitpunkt die Trennung/Scheidung unmittelbar vollzogen worden ist. Inzwischen kann der zu teilende Ehezeitraum auch kürzer ausfallen, als mit dem Eingang des Scheidungsantrages bei Gericht - z. B. seit vielleicht 5 (Zahl variabel) Jahren nachweislicher Trennung/wirtschaftlicher Eigenständigkeit ...warum soll der ein oder die andere von dieser Zeit des Stillhaltens profitieren/benachteiligt werden. Entscheidet der Familienrichter, was als teilbarer Versorgungszeitraum gilt. Gruß w. ...Sie hätten damals Ihren Anwalt fragen sollen - im Vorverfahren wurden alle Berechnungen zur Teilung an alle Beteiligten verteilt - warum das so! G.C., es war schon richtig so.
Inder nettam 24.09.2010 | 00:17
Die den Ermittlungen der Rentenanwartschaften zu Grunde liegende Ehezeit ist seinerzeit in § 1587 Abs. 2 BGB a. F. definiert gewesen. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Bei der Berechnung wird die fiktive Vollrente wegen Alters mit einem unterstellten Rentenbeginn am Tag nach dem Ende der Ehezeit ermittelt. Schauen Sie einmal in die Entscheidung des Familiengerichts. Dort werden Sie finden, dass der Versorgungsausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB a. F. zu erfolgen hat und nicht, wie von Ihnen vermutet, zum Zeitpunkt der Scheidung.
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