Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von ><><><08.03.2011 | 00:41
2237 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, wird ein der Versorgungsausgleich nur nach denn Eingezahlten Beiträgen berechnet oder kommen auch Zusatz Entgeltpunkte von z.B. Schulbildung, Ausbildung usw. dazu? Mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es werden zunächst nur die Zeiten, die während der Ehezeit geleistet wurden, berücksichtigt. Die beitragfreien Zeiten in dieser Zeit erhalten durch die Gesamtleistungsberechnung einen Verhältniswert, der aus allen Zeiten im Versicherungverlauf berechnet wird. Also auch aus den Zeiten ausserhalb der Ehezeit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Nixam 08.03.2011 | 07:02
Vorher wird das Rentenkonto geklärt. Also kommen auch Schul- und Ausbildungszeiten dazu und erst anschliessend wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sollten Sie also während der Schul- und Berufsausbildungszeit verheiratet gewesen sein, so werden diese Berufsausbildungszeiten (weil Beiträge gezahlt wurden), ebenfalls beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Es werden ja schliesslich nur die während der Ehezeit erworbenen Zeiten miteinander verglichen und der Differenzbetrag beim Ausgleichsberechtigten ausgeglichen/vom Konto des Ausgleichsverpflichtieten übertragen. Viele Grüsse Nix
-_-am 08.03.2011 | 19:49
:P Maßgeblich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB 6). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Für den Rentenversicherungsträger besteht durch § 220 Abs. 4 S. 1 FamFG die Verpflichtung, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte in seinen Auskünften mitzuteilen. Dabei sollen diese übersichtlich und nachvollziehbar sein sowie die für die Teilung maßgeblichen Regelungen beinhalten. Die Rentenversicherungsträger ermitteln das notwendige Anrecht in Form von Entgeltpunkten (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Der Rentenbetrag ergibt sich durch die Multiplikation mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts ist das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Es ist der Wert zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ergäbe. Dabei ist von einem fiktiven Rentenbeginn auszugehen (siehe hierzu BGH-Urteil vom 26.11.2003, Az: XII ZB 30/03). Im Zeitpunkt der Auskunftserteilung sind bereits geltende Vorschriften, die aber nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nur für einen in der Zukunft liegenden Rentenbeginn Auswirkungen entfalten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersorgAusglG). Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze mit einem unterstellten Rentenbeginn zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus allen bis zum Ende des Bearbeitungsmonats zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Die Bewertung der Rentenanwartschaften erfolgt nach den für die Rentenberechnung maßgebenden Vorschriften des SGB 6, wobei die Rentenformel in § 64 SGB 6 nicht deckungsgleich angewandt werden kann. Zu berücksichtigen ist der aktuelle Rentenwert, der am Ende der Ehezeit gilt. Zu den für die Berechnung maßgeblichen Zeiten zählen: - rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB 6, - Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, - nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigende ausländische Zeiten. Das Ergebnis stellt die Summe aller Entgeltpunkte i. S. d. § 66 SGB 6 dar. Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB 6 bleibt unberücksichtigt. Dies folgt aus dem neuen Teilungssystem. Maßgeblich für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nunmehr die Entgeltpunkte. Es werden also nicht mehr fiktive oder tatsächliche Rentenbeträge gegenüber gestellt. Dies gilt bei der unmittelbaren Bewertung sowohl für die Berechnung bei Rentenbezug (Leistungsphase) als auch in Fällen, in denen noch keine Rente bezogen (Anwartschaftsphase) wird. Anschließend werden in einem zweiten Schritt aus dieser Anwartschaft die Anrechte in der Ehezeit ermittelt. Abweichend von der bisherigen Praxis wird jedoch unterstellt, dass der Leistungsfall wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nicht mehr zum Ende der Ehezeit sondern zum Ende des Monats eingetreten ist, der für die Berechnung der Anrechte zuletzt berücksichtigt wurde. Der fiktive Rentenbeginn liegt demnach einen Tag nach dem zuletzt für die Berechnung der Anrechte berücksichtigten Monat. Bezogen auf diesen Tag ist die fiktive Rentenberechnung durchzuführen. Für die Bestimmung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte sind die Rechengrößen (z. B. Durchschnittsentgelt, vorläufiges Durchschnittsentgelt) maßgebend, wie sie für einen Rentenbeginn am Tag nach dem Berechnungszeitpunkt (Bearbeitungsmonat) zu berücksichtigen wären. Zur Bewertung des Ehezeitanteils wird auf die Ausführungen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… verwiesen. Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… Ausführlich: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
><><><am 09.03.2011 | 08:16
Hallo, danke für Ihre ausführlichen Antworten. Man sollte meinen das man im Internet alles findet aber das ist gar nicht so einfach! Meine Frage ist noch wie sieht es bei einem Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit aus, also bei einem Anrechnungsbetrag von unter 25,20 €?. Kann man trotzdem einen Versorgungsausgleich machen lassen? Weil gerade wenn man schon sehr Jung Erwerbsgemindert wurde sind ja auch sehr kleine Beträge sehr wichtig. In meinem Fall wären das nur ca. 0,355 Entgeltpunkte aber meine Rente würde dadurch um ca. 10% steigen. Meine Rente bekamm ich erst nach der Ehe! MfG
Hainericham 09.03.2011 | 13:23
Hallo, Das Gericht entscheidet das. Die Rentenversicherung berechnet die Auskunft und das Gericht entscheidet dann, ob ein VAG stattfindet oder ob er wegen Geringfügigkeit nicht durchgeführt wird. MfG
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026