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Maßgeblich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB 6).
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Für den Rentenversicherungsträger besteht durch § 220 Abs. 4 S. 1 FamFG die Verpflichtung, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte in seinen Auskünften mitzuteilen. Dabei sollen diese übersichtlich und nachvollziehbar sein sowie die für die Teilung maßgeblichen Regelungen beinhalten. Die Rentenversicherungsträger ermitteln das notwendige Anrecht in Form von Entgeltpunkten (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Der Rentenbetrag ergibt sich durch die Multiplikation mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts ist das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).
Es ist der Wert zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ergäbe. Dabei ist von einem fiktiven Rentenbeginn auszugehen (siehe hierzu BGH-Urteil vom 26.11.2003, Az: XII ZB 30/03). Im Zeitpunkt der Auskunftserteilung sind bereits geltende Vorschriften, die aber nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nur für einen in der Zukunft liegenden Rentenbeginn Auswirkungen entfalten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersorgAusglG).
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze mit einem unterstellten Rentenbeginn zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus allen bis zum Ende des Bearbeitungsmonats zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Die Bewertung der Rentenanwartschaften erfolgt nach den für die Rentenberechnung maßgebenden Vorschriften des SGB 6, wobei die Rentenformel in § 64 SGB 6 nicht deckungsgleich angewandt werden kann. Zu berücksichtigen ist der aktuelle Rentenwert, der am Ende der Ehezeit gilt.
Zu den für die Berechnung maßgeblichen Zeiten zählen:
- rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB 6,
- Zeiten nach dem Fremdrentengesetz,
- nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigende ausländische Zeiten.
Das Ergebnis stellt die Summe aller Entgeltpunkte i. S. d. § 66 SGB 6 dar. Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB 6 bleibt unberücksichtigt. Dies folgt aus dem neuen Teilungssystem. Maßgeblich für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nunmehr die Entgeltpunkte. Es werden also nicht mehr fiktive oder tatsächliche Rentenbeträge gegenüber gestellt. Dies gilt bei der unmittelbaren Bewertung sowohl für die Berechnung bei Rentenbezug (Leistungsphase) als auch in Fällen, in denen noch keine Rente bezogen (Anwartschaftsphase) wird.
Anschließend werden in einem zweiten Schritt aus dieser Anwartschaft die Anrechte in der Ehezeit ermittelt.
Abweichend von der bisherigen Praxis wird jedoch unterstellt, dass der Leistungsfall wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nicht mehr zum Ende der Ehezeit sondern zum Ende des Monats eingetreten ist, der für die Berechnung der Anrechte zuletzt berücksichtigt wurde. Der fiktive Rentenbeginn liegt demnach einen Tag nach dem zuletzt für die Berechnung der Anrechte berücksichtigten Monat. Bezogen auf diesen Tag ist die fiktive Rentenberechnung durchzuführen.
Für die Bestimmung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte sind die Rechengrößen (z. B. Durchschnittsentgelt, vorläufiges Durchschnittsentgelt) maßgebend, wie sie für einen Rentenbeginn am Tag nach dem Berechnungszeitpunkt (Bearbeitungsmonat) zu berücksichtigen wären.
Zur Bewertung des Ehezeitanteils wird auf die Ausführungen unter
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verwiesen.
Broschüre:
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Ausführlich:
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