Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die Rentenanwartschaften der Partner miteinander verglichen, die in der Ehezeit erworben wurden. Der Partner mit den höheren Anwartschaften ist zum Ausgleich in Höhe des halben Unterschiedsbetrages verpflichtet; dieser wird dem anderen Partner zugeschrieben. Dies erfolgt anhand von errechneten Entgeltpunkten, nicht in konkreten Euro-Beträgen. Damit ist sichergestellt, dass bei Änderung des aktuellen Rentenwertes eine Anpassung erfolgt. Sollte Ihr Gatte ausgleichsberechtigt sein, wird sich seine Rente nach Rechtskraft des Urteils über den Versorgungsausgleich entsprechend (unter Beachtung eventueller Rentenabschläge) erhöhen.