Der Ausgleichswert ist der Betrag, den der Rententräger, das Versorgungswerk, der betriebliche Altersversicherer oder der private Lebensversicherer auf Rentenbasis aus den angesparten Rentenbeiträgen in der gemeinsamen Ehezeit berechnet hat.
Nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht wird dieser Betrag jeweils halbiert und dem Rentenkonto des anderen gutgeschrieben.