Zur Lohnabrechnung:
Vorliegend handelt es sich ab 01.01.2020 um eine komplexe Lohnabrechnungssituation. Die vier dem Grunde nach geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und überschreiten dann bei Erhöhung auf je 300 Euro die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro). Damit liegen vier versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich (bisher sog. Gleitzone zwischen 450,01 und 850,00 Euro - ab 01.07.2019 Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300,00 Euro) vor. Hinsichtlich der Beitragsabrechnung müssen alle vier Beschäftigungen zusammengerechnet werden um die korrekte Bemessungsgrundlage im Rahmen des Übergangsbereichs zu ermitteln. Eine Abrechnung über die vier Beschäftigungen kann vielleicht die zuständige Einzugsstelle oder ein Steuerberater erstellen.
Zur Lohnsteuer:
Hinsichtlich der Lohnsteuer gilt grundsätzlich, dass drei der vier Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen sind, eine Pauschalierung der Lohnsteuer als Minijob scheidet jedenfalls aus.
Zum Arbeitsrecht:
Hier kann grundsätzlich ein Spezialist (Rechtsanwalt für Arbeitsrecht) Auskunft geben. Ein besonderes Arbeitsrecht für Minijobber besteht aber grundsätzlich nicht, Minijobber sind ganz normale Arbeitnehmer, die sich lediglich in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Ausnahme darstellen.