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Experten-Antwort

Versteuerung von Hinzuverdiensten bei Regelaltersgrenze

von easyjo07.04.2019 | 21:25
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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die Regelaltersgrenze erreiche ich gemäß Rentenbescheid der DRV am 01.12.19. Zum 1.1.20 beabsichtige ich meine derzeitig vier Minijobs von zusammen monatlich 450 EURO (3 X 100 EURO, 1 X 150 EURO) in vier Beschäftigungsverhältnisse von voraussichtlich 4 X je 300 EURO zu ändern. Ich bin verheiratet (Ehefrau Vollrentnerin) und ich bin seit vielen Jahren privat krankenversichert! Ich wäre sehr dankbar wenn ich Informationen bekommen könnte (weil ich dies den Arbeitgebern rechtzeitig mitteilen möchte) wie sich die Belastungen für die Arbeitgeber und der Nettoverdienst für mich dann darstellen. Brauche ich 4 Lohnsteuerkarten? Was muss ich tun um die Formalien in Gänze zu regeln? Wäre es möglich ein Arbeitsvertragsmuster zu bekommen (gehe ich Recht in der Annahme dass die vertragliche Vereinbarung für MiniJob, auf Grundlage der Anforderungen der MiniJob-Zentrale dann ja nicht mehr verwendbar sind). Ich habe lange im Forum recherchiert aber keine belastbaren Informationen zu meiner Problemstellung erhalten. Ich hoffe sehr auf Lösungsvorschläge.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Lohnabrechnung:

Vorliegend handelt es sich ab 01.01.2020 um eine komplexe Lohnabrechnungssituation. Die vier dem Grunde nach geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und überschreiten dann bei Erhöhung auf je 300 Euro die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro). Damit liegen vier versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich (bisher sog. Gleitzone zwischen 450,01 und 850,00 Euro - ab 01.07.2019 Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300,00 Euro) vor. Hinsichtlich der Beitragsabrechnung müssen alle vier Beschäftigungen zusammengerechnet werden um die korrekte Bemessungsgrundlage im Rahmen des Übergangsbereichs zu ermitteln. Eine Abrechnung über die vier Beschäftigungen kann vielleicht die zuständige Einzugsstelle oder ein Steuerberater erstellen.

Zur Lohnsteuer:

Hinsichtlich der Lohnsteuer gilt grundsätzlich, dass drei der vier Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen sind, eine Pauschalierung der Lohnsteuer als Minijob scheidet jedenfalls aus.

Zum Arbeitsrecht:

Hier kann grundsätzlich ein Spezialist (Rechtsanwalt für Arbeitsrecht) Auskunft geben. Ein besonderes Arbeitsrecht für Minijobber besteht aber grundsätzlich nicht, Minijobber sind ganz normale Arbeitnehmer, die sich lediglich in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Ausnahme darstellen.

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2 Antworten

Hinweisam 07.04.2019 | 22:17
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Einzugsstelle (die letzte gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie waren, bzw. wenn nicht bekannt, eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl). Und Steuern schon einmal gar nicht!
W°lfgangam 08.04.2019 | 21:46
Hallo easyjo, lediglich _allen_ Arbeitgebern mitteilen, wie sich die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse (Mehr-Verdienst ab Tag X) ändern. Die danach erforderliche 'Lösungsvorschläge' sollte/muss jeder AG im Rahmen seines Lohn- und Sozialversicherungsabrechnungsprogrammes selbst ermitteln können. Geht manchmal ganz einfach ;-) Ab Erreichen der Regelaltersrente müssen Sie nur entscheiden, ob Sie - wie gesetzliche vorgegeben - versicherungsfrei beschäftigt sein wollen (gilt in Summe zusammen für alle nunmehr nicht mehr 'Minijobs') oder wahlweise versicherungspflichtig ...mit Erwerb weitere Rentenansprüche, dafür aber Beitragszahlung zur RV. Dazu benötigt jeder AG noch Ihre 'Ansage', falls Versicherungspflicht gewünscht, sonst gilt für alle die Versicherungsfreiheit ...Ihre, nicht die des AG - der hat weiterhin seine eigenen Abgaben-Pflichten ;-) Grundsätzlich wird meiner Erfahrung nach die Beitragsersparnis zugunsten einer erst viel späteren Amortisierung gewählt - obwohl die Beiträge durch die höherer Rente durchaus in 7-9 Jahre wieder in der eigenen Kasse sein könnten. Lassen Sie sich vielleicht doch örtliche beraten und über die Feinheiten Beitragspflicht/Beitragsfreiheit ./. mehr Rente/mehr Netto aus Beschäftigung sofort, informieren. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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