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Vertrauensschutz

von KaWu03.03.2009 | 09:26
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, was bedeutet eigentlich Vertrauensschutz? MfG

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es gibt mehrere Vertrauensschutzregelungen. Grundsätzlich soll der Versicherten so gestellt werden, wie die Situation vor einer Rechtsänderung war.

Sollten Sie Auskünfte zu einem konkreten Vertrauensschutz benötigen, müssten Sie nähere Auskünfte machen.

5 Antworten

Jonasam 03.03.2009 | 09:34
Hallo KaWu! Wer Vertrauensschutz hat, kann entweder früher in Rente gehen (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte), oder er kann mit weniger Abschlägen (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die vor 1951 geboren sind, und am 16.11.2000 einen GdB von mind. 50 hatten(oder BU/EU nach altem Recht waren)) in Rente gehen. Das ist von der jeweiliegen Rentenart abhängig. Wenn Sie etwas für sich wissen wollen, würden genaue Angaben benötigt (z. B. welche Rentenart, GdB, Anzahl der Versicherungszeiten.....) MfG Jonas
Rosannaam 03.03.2009 | 10:05
Der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung/BU/EU am 16.11.2000 gilt für Versicherte, die VOR DEM 17.11.1950 geboren sind. MfG Rosanna.
Jonasam 03.03.2009 | 11:35
Sorry. Da hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Selbstverständlich hat Rosanna recht. An der eigentlichen Ausführung ändert das aber nichts. MfG Jonas
KaWuam 03.03.2009 | 12:44
Hallo! Ich meinte Vertrauensschutz in dem Sinn, daß man EM-Rente bis zum alter von 58 + 6 Monate bantragen kann, auch wenn man davor mehr als 5 Jahre keine Beiträge bezahlt hat. Oder bring ich da was durcheinander? Ich bin 1955 geboren. MfG
Jonasam 03.03.2009 | 13:11
Hallo KaWu! Ich glaube Sie bringen da etwas durcheinander. Um einen Anspruch auf eine EM-Rente zu haben, müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen haben. Ich denke dass Sie jetzt die Ausnnahmeregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI meinen. Hierfür muss man vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, und ab dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM oder BU jeden Monat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt haben (z. B. Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, BÜZ,...). Auf die Möglichkeiten der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gehe ich nicht ein, da sie diese wohl nicht meinten (§ 53 SGB VI) Eine Regelung, dass jemand der vor dem 58. 1/2 Lebensjahr erwerbsgemindert wird, keine Beiträge braucht, die gibt es so nicht. MfG Jonas
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