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Vertrauensschutz

von Chris13.02.2008 | 09:43
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4 Antworten

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Guten Tag, ich habe folgende Frage zum Vertrauensschutz wegen Altersteilzeit: geboren: 2.1.1951, Männlich Altersteilzeit abgeschlossen zum 1.2.2009 bis 31.1.20011; Rente dann zum 1.2.2011. Wenn ich nun den Altersteilzeitvertrag auflöse und ganz normal weiter arbeiten werde, bleibt der Vertrauensschutz bestehen?und ich kann mit 60 die Rente wegen Altersteilzeit beantragen? Oder muss ich dann bis 63 weiter arbeiten und kann dann erst in Rente gehen. Habe mal gehört das ein festgestellter Vertrauensschutz auch bei Auflösung des Vertrages bestehen bleibt; andererseits ist Bedingung bei Rente wegen Altersteilzeit das 24 Monate Altersteilzeit abgeleistet werden. Das ist doch ein Widespruch. Können Sie mir da eine korrekte Antwort geben. Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich bleibt ein einmal erworbener Vertrauensschutz erhalten. Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit könnten Sie jedoch nicht in Anspruch nehmen, da Sie hierzu mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben müssen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit von 35 Jahren), können Sie mit 62 in Rente gehen. Der Abschlag würde dann 10,8 Prozent betragen. Die Rente mit 62 ist allerdings nur möglich, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben.

3 Antworten

Schadeam 13.02.2008 | 12:01
wichtig zu wissen wäre, wann Sie den AT Vertrag mit Ihrem AG abgeschlossen haben. Sind Sie schwerbehindert?
Brilleam 13.02.2008 | 11:54
Hallo Chris! Ich versuche es in der Kürze: Sie haben vor dem 01.01.2004 einen ATZ-Vertrag für die fernere Zukunft unterschrieben (d.h. Sie haben im Vertrauen auf eine damalige Rechtlage -AR ab 60- eine relevante Entscheidung getroffen). Ihr AG würde z.B. insolvent, d.h. der ATZ-Vetrag kann keine Wirkung mehr entfalten - Sie würden arbeitslos. Das ALG würde evtl. nicht bis zum 63.Lj. reichen (52 Wo. ALO nach 58 1/2 Lj. sind bei der Rentenart ja die Alternative zu den 24 Mon. ATZ) - somit greift dann das geschützte Vetrauen, ggf. ab 60 (mit bis zu 18% Abschlag) in die Altersrente gehen zu können. Insoweit macht die Vertrauensschutzregelung Sinn. Wenn Sie den ATZ-Vetrag aus freien Stücken lösen, nicht ALO werden und auch nicht schwerbehindert sind wird die Rente erst mit 63 zu erreichen sein - es sei denn Sie sind eine Frau?!
Frankam 13.02.2008 | 19:50
was bedeutet für den jahrgang 1950 männl.gesund mit vertrauensschutz eine vertragsänderung von einem auflösungsvertrag in eine 2jährige atz in 08? mein arbeitgeber bietet das an in hinblick auf den geänderten §428 sgb3. bleibt der einmal ausgesprochene vertrauensschutz für die rente mit 60 in diesem fall erhalten? mfg frank
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