Hallo Fredo,
ganz pauschal kann man erstmal sagen, dass alle Entgeltbestandteile, für die Sie SV-Beiträge bezahlen müssen (in der Entgeltabrechnung meist Bestandteil des sog. SV-Brutto), auch als Hinzuverdienst bei der BU-Rente zu berücksichtigen sind. Grundlage ist nämlich in beiden Fällen die Grundvorschrift des § 14 SGB IV, der besagt, das "Arbeitsentgelt ... alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (sind), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden...". Davon gibt es dann ein paar Ausnahmen, die in der Sozialversicherungs-Entgelt-Verordnung (SvEV) geregelt sind. Zu Ihren Angaben:
- Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gibt es keine Ausnahmeregelung, also handelt es sich als "Einnahme aus der Beschäftigung" um Arbeitsentgelt = Hinzuverdienst
- Bei dem als VersAnt ZVK bezeichneten Betrag dürfte es sich um eine Art betriebliche Altersversorgung handeln? Je nach Durchführungsweg könnte Steuerfreiheit (oder Pauschalbesteuerung) vorliegen und damit nach der SvEV auch kein Arbeitsentgelt - aber ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts möchte ich mich hierzu nicht festlegen.
- Was sich hinter der Abkürzung "SV-Pfl-Hinzu" verbirgt, kann ich jetzt auch nur raten. Aber SV-Pflicht sieht doch stark nach "Arbeitsentgelt" und damit Hinzuverdienst aus.
Und die Einnahmen aus der Voltaik-Anlage sind als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in ´jedem Fall Hinzuverdienst.