Die Ausgangsfrage war doch, ob auch bei Ausübung eines Minijobs der Rentenversicherungsträger weiterhin von einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehen wird. Hierauf bezog sich auch unser erste Antwort, dass der Rentenversicherungsträger bei einem Verdienst bis zu allgemeinen Hinzuverdienstgrenze weiterhin die arbeitsmarktbedingte Rente leisten wird, da der Arbeitsmarkt auch weiterhin als verschlossen gilt.
Die Frage, ob und ggfs. wann der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der (teilweisen) Erwerbsminderung überprüfen wird, war hier nicht (ausdrücklich) gestellt worden. Hierzu verweisen wir auf unsere Antwort vom 14.092015 zum Beitrag vom von Sternenkind vom 12.09.2015:
„Hallo Sternenkind,
da es auch bei Dauerrenten immer wieder zu Überprüfungen kommt und dass insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung auch Anlass für eine Überprüfung sein kann, ist möglich. Insofern wird der Kritik am Beitrag des Experten vom 10.09.2015 auch zugestimmt. Da es bei der Antwort auf die Frage, ob eine Erwerbsminderung (auch weiterhin) vorliegt um Beurteilungs- und Ermessensausübung handelt und ob und wann welcher Sachverhalt zum Anlass für eine (erneute) Überprüfung genommen wird, kann hier im Forum nicht abschließend beantwortet werden. Somit ist auch keine abschließende Antwort darauf möglich, ob die Aufnahme oder auch Nichtaufnahme einer Beschäftigung zwangsläufig zum Wegfall oder zum weiteren (dauerhaften) Bezug der Erwerbsminderungsrente führt.
Daher kann nur die immer wieder gegebene Empfehlung ausgesprochen werden, sich immer vor der Beschäftigungsaufnahme beim Rentenversicherungsträger vorab die Auskunft einzuholen, dass das (geplante) Beschäftigungsverhältnis für diese Erwerbsminderung unschädlich sein wird.“
PennyHoffstaetter wollten wir mit unserer Antwort nicht unnötig beunruhigen, da Sie ja bis zu sechs Stunden eingeschätzt worden sei. Wenn sie aber ausdrücklich eine endgültige verbindliche Antwort auf die Frage haben möchte, ob auch weiterhin (teilweise) Erwerbsminderung vorliegt, dann kann sie diese nur durch vorherige Rückfrage bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.