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Experten-Antwort

Volle EMR +Zurechnunfszeut

von Vanesss M.23.04.2018 | 09:02
663 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich beziehe aus med. Gründen die volle EMR. Mir wurden 10 Jahre Zurechnungszeit berücksichtigt. Ich würde von der Erwerbsminderungsrente nahtlos in die AR für schwerbehinderte wechseln. Ich habe bereits erfahren, dass nach Wegfall meiner vollen EMR eine 2 Jahres Frist gilt. Was ist aber, wenn ich das nicht schaffe? Ich werde definitiv nicht mehr arbeiten gehen. Die restlichen 4 Jahre bis zu meiner AR für Schwerbehinderte werde ich von meinem gespartem leben müssen. Wie werden meine EGP dann berechnet? Zur Zeit habe ich 58,3445 EGP . Danke. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Vanesss M.,

wie User chi richtig bemerkt hat, müssen wir zwischen Ende der Zurechnungszeit und Ende der Rentenzahlungen unterscheiden.

Die Zurechnungszeit ist eine Art Bonus für entgangene Beitragszeiten für den Zeitraum vom Eintritt der EM bis zu Ihrem 62. Lebensjahr, da Sie ja nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen arbeiten können.

Die Rentenzahlungen enden, so wie es aus Ihrem Rentenbescheid hervorgeht. Entweder bekommen Sie die EM-Rente befristet bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder Sie bekommen die EM-Rente unbefristet, bis zur Ihrer Regelaltersgrenze.

Die von Ihnen genannte Zwei-Jahres-Frist gilt für den Bestandschutz Ihrer Entgeltpunkte. Wenn Sie innerhalt von zwei Jahren nach Ende der EM-Rente Ihre Altersrente in Anspruch nehmen, behalten Sie die alten Entgeltpunkte. Wenn Sie die Zwei-Jahres-Frist nicht einhalten, werden bei der Berechnung der Altersrente die Entgeltpunkte neu berechnet.

Wenn Sie nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln können, passiert nichts mit den Entgeltpunkten. Ansonsten gilt die oben erwähnte Regelung.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich am besten an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Manchmal kann in einem klärenden Gespräch Missverständnisse ausgeräumt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

18 Antworten

chiam 23.04.2018 | 10:40
Möglicherweise liegt da ein Missverständnis vor, was die Bedeutung der Zurechnungszeit angeht. Ihr Ende hat nichts mit einem Ende der Rentenzahlung zu tun; die Erwerbsminderungsrente wird (wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind) auch nach Ablauf der Zurechnungszeit weitergezahlt.
Vanessa M.am 23.04.2018 | 10:59
Hallo Chi, was für ein Missverständnis meinen Sie genau? Und welche Voraussetzungen erfüllt sind? Tut mir sehr leid aber damit kann ich nichts anfangen. Ich wollte gerne wissen, wie die Zurechnungszeit berechnet wird. Mir wurde nach 6 Jahren die volle EMR entzogen. Die restlichen 4 Jahre bleibe ich ohne Einkommen bis zu meiner regulären AR für schwerbehinderte. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Erhalte ich dann die 14,4326 EGP auch bei meiner AR für Schwerbehinderte wegen Bestandsschutz? Grüße
???am 23.04.2018 | 12:02
Da Sie die Voraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende Ihrer Erwerbsminderungsrente erfüllen, wird die Altersrente völlig neu berechnet. Nach meiner Erinnerung ist die Zurechnungszeit nur solange zu berücksichtigen, wie die Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Das heißt, ab Ende Ihrer Rente liegen keine Versicherungszeiten vor (es sei denn, Sie melden sich arbeitslos, arbeitsunfähig ...).
Marcoam 23.04.2018 | 11:45
Wurde denn überhaupt die Wartezeit für die Rente erfüllt? Hierzu sind mindestens 35 Beitragsjahre notwendig, um als Schwerbehinderter früher in Rente zu gehen.
Marcoam 23.04.2018 | 11:46
Bei bloßen 14 Punkten die auch nur über Zurechnungszeiten erreicht wurden, kann man an den 35 Jahren stark zweifeln.
Vanessa M.am 23.04.2018 | 12:11
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Danke ??? . Mit den 2 Jahren ist mir bekannt. Die AR für Schwerbehinderte wird also neu berechnet. Aber wie? Und das würde ich gerne wissen. Wie ich bereits schrieb, werde ich die letzten 4 Jahre von meinem gesparten leben. Wieviel EP werden mir dann von der Zurechnungszeit zu grunde gelegt? Laut Rentenauskunft habe ich die 35 Jahre voll und das genaue Datum für meine AR für Schwerbehinderte steht auch drin. Danke. Gruß
LSam 23.04.2018 | 14:00
Zitat von Vanessa M. anzeigenausblenden
. . . Mit den 2 Jahren ist mir bekannt. Die AR für Schwerbehinderte wird also neu berechnet. Aber wie? Und das würde ich gerne wissen. Wie ich bereits schrieb, werde ich die letzten 4 Jahre von meinem gesparten leben. Wieviel EP werden mir dann von der Zurechnungszeit zu grunde gelegt Gruß
. Aber wie? Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären. Will es hier versuchen. . Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt. . In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente. Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu. . Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'. . Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind. Da zur Ermittlung der Leistungswerte: - der aus der Grundbewertung und - der aus der Vergleichsbewertung immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.
Vanessa M.am 23.04.2018 | 14:38
Zitat von LS anzeigenausblenden
LS schrieb

. . . Mit den 2 Jahren ist mir bekannt. Die AR für Schwerbehinderte wird also neu berechnet. Aber wie? Und das würde ich gerne wissen. Wie ich bereits schrieb, werde ich die letzten 4 Jahre von meinem gesparten leben. Wieviel EP werden mir dann von der Zurechnungszeit zu grunde gelegt

Gruß [/quote]

.

Aber wie?

Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären.

Will es hier versuchen.

.

Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt.

.

In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente.

Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu.

.

Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'.

.

Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind.

Da zur Ermittlung der Leistungswerte:

- der aus der Grundbewertung und

- der aus der Vergleichsbewertung

immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.

. Aber wie? Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären. Will es hier versuchen. . Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt. . In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente. Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu. . Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'. . Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind. Da zur Ermittlung der Leistungswerte: - der aus der Grundbewertung und - der aus der Vergleichsbewertung immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.
Hallo LS, erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird? Danke. Grüße
Fastrentneram 23.04.2018 | 16:14
Zitat von Vanessa M. anzeigenausblenden
Vanessa M. schrieb

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Aber wie?

Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären.

Will es hier versuchen.

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Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt.

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In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente.

Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu.

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Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'.

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Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind.

Da zur Ermittlung der Leistungswerte:

- der aus der Grundbewertung und

- der aus der Vergleichsbewertung

immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.

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Hallo LS,

erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird?

Danke.

Grüße

. . . Mit den 2 Jahren ist mir bekannt. Die AR für Schwerbehinderte wird also neu berechnet. Aber wie? Und das würde ich gerne wissen. Wie ich bereits schrieb, werde ich die letzten 4 Jahre von meinem gesparten leben. Wieviel EP werden mir dann von der Zurechnungszeit zu grunde gelegt Gruß
. Aber wie? Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären. Will es hier versuchen. . Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt. . In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente. Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu. . Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'. . Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind. Da zur Ermittlung der Leistungswerte: - der aus der Grundbewertung und - der aus der Vergleichsbewertung immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.
Hallo LS, erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird? Danke. Grüße
Vorschlag: Fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rententräger eine entsprechende Proberentenberechnung an. Wenn Sie dazu dann Fragen haben, lassen Sie sich diese in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV erläutern. Für dieses Forum ist die ganze Berechnung zu theoretisch und komplex oder haben Sie die Erläuterungen von LS nachvollziehen können? Falls ja, sind Sie schon auf dem besten Wege ein kleiner Rentenexperte zu werden.
Fastrentneram 23.04.2018 | 16:14
Zitat von Vanessa M. anzeigenausblenden
Vanessa M. schrieb

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Aber wie?

Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären.

Will es hier versuchen.

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Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt.

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In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente.

Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu.

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Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'.

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Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind.

Da zur Ermittlung der Leistungswerte:

- der aus der Grundbewertung und

- der aus der Vergleichsbewertung

immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.

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Hallo LS,

erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird?

Danke.

Grüße

. . . Mit den 2 Jahren ist mir bekannt. Die AR für Schwerbehinderte wird also neu berechnet. Aber wie? Und das würde ich gerne wissen. Wie ich bereits schrieb, werde ich die letzten 4 Jahre von meinem gesparten leben. Wieviel EP werden mir dann von der Zurechnungszeit zu grunde gelegt Gruß
. Aber wie? Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären. Will es hier versuchen. . Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt. . In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente. Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt 'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate' von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu. . Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'. . Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind. Da zur Ermittlung der Leistungswerte: - der aus der Grundbewertung und - der aus der Vergleichsbewertung immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.
Hallo LS, erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird? Danke. Grüße
Vorschlag: Fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rententräger eine entsprechende Proberentenberechnung an. Wenn Sie dazu dann Fragen haben, lassen Sie sich diese in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV erläutern. Für dieses Forum ist die ganze Berechnung zu theoretisch und komplex oder haben Sie die Erläuterungen von LS nachvollziehen können? Falls ja, sind Sie schon auf dem besten Wege ein kleiner Rentenexperte zu werden.
LSam 23.04.2018 | 20:35
Mein Name 'Lothar Schreiter' ist ja hier schon bekanntgegeben worden. Suchen Sie bei Google, sicher finden Sie mich und wir können das Problem klären.
W*lfgangam 23.04.2018 | 20:51
Zitat von Vanessa M. anzeigenausblenden
Vanessa M. schrieb

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Aber wie?

Die Berechnung der Rente bei neuem Leistungsfall, hier Altersrente für Schwerbehinderte, ist so einfach nicht zu erklären.

Will es hier versuchen.

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Im Bescheid der Erwerbsminderungsrente wurde in Anlage 4 oder neu: "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

eine Summe Monate ab Arbeitsbeginn bis Vormonat Erwerbsminderungs-Rentenbeginn, ohne Monate die beitragsfrei sind und auch ohne Monate Zurechnungszeit ermittelt.

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In der neuen Berechnung verlängert sich dieser Zeitraum bis Vormonat der gewählten Altersrente.

Die ab Beginn der Erwerbsminderungsrente bis Vormonat Altersrente vorhanden Monate kommen zur Zahl der vorher im Rechenabschnitt

'Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate'

von der für die Erwerbsminderungsrente, berechneten hinzu.

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Dabei bleiben wiederum alle beitragsfreien Monate, ergo auch die Monate Zurechnungszeit, im genannten Rechenabschnitt ohne Berücksichtigung, sie werden aber trotzdem in der erwähnten Anlage bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewertet, jetzt aber mit dem neu ermittelten 'Gesamtleistungswert'.

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Der ist niedriger, weil die Monate ohne Beschäftigung bis Altersrentenbeginn, die von ihnen genannten 4 Jahre, in der neuen Summe Monate enthalten sind.

Da zur Ermittlung der Leistungswerte:

- der aus der Grundbewertung und

- der aus der Vergleichsbewertung

immer "Entgeltpunkte durch Monate" dividiert werden, verringert sich zwangsläufig der Gesamtleistungswert, weil ja keine Entgeltpunkte mehr dazukommen, aber mindestens die 48 Monate ohne Beschäftigung als Zeit bis Altersrentenbeginn.

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Hallo LS,

erstmal ganz herzlichen Dank. Wie ich sehe ist es für mich enorm schwierig zu verstehen und selbst nachzurechnen. Das heißt also meine Rente ist weniger wie jetzt. Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird?

Danke.

Grüße

Hallo Vanessa M., aus dem Stand heraus/heute haben die EP/Zurechnungszeit einen Wert von 447 EUR 'brutto' - bei Ihnen netto rd. 355 EUR (bei 10,8 % Rentenabschlag und rd. 11 % KV/PV-Beitrag). Da aber die EM-Rente läuft und läuft und läuft lässt sich das nicht auf den reinen Wert dieser Zeit reduzieren, da ja auch bei der Altersrente die zurückgelegte Rentenbezugszeit mit EP bewerten ist. Je näher Sie der Altersrente mit der laufenden EM-Rente kommen, um so geringer wird ein etwaiger Verlust dieser '447 EUR' – WENN die EM-Rente davor entfällt. Zur Höhe der Altersrente mit GdB 50 mit durchgehender EM-Rente bis dahin bleibt der Betrag, wie er ist ...die Rente bekommt dann nur einen neuen Namen. Gruß w.
Vanessa M.am 23.04.2018 | 22:06
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Für die gesamten 10 Jahre Zurechnungszeit wurden mir 14,4326 EGP berücksichtigt. Kann man ungefähr sagen, um wieviel die AR für schwerbehinderte dann sein wird?
Hallo Vanessa M., aus dem Stand heraus/heute haben die EP/Zurechnungszeit einen Wert von 447 EUR 'brutto' - bei Ihnen netto rd. 355 EUR (bei 10,8 % Rentenabschlag und rd. 11 % KV/PV-Beitrag). Da aber die EM-Rente läuft und läuft und läuft lässt sich das nicht auf den reinen Wert dieser Zeit reduzieren, da ja auch bei der Altersrente die zurückgelegte Rentenbezugszeit mit EP bewerten ist. Je näher Sie der Altersrente mit der laufenden EM-Rente kommen, um so geringer wird ein etwaiger Verlust dieser '447 EUR' – WENN die EM-Rente davor entfällt. Zur Höhe der Altersrente mit GdB 50 mit durchgehender EM-Rente bis dahin bleibt der Betrag, wie er ist ...die Rente bekommt dann nur einen neuen Namen. Gruß w.
Hallo W*lfgang, vielen Dank. Damit kann ich etwas anfangen. Es wäre schön gewesen eine genauere Zahl zu erfahren. Also mit einem Verlust habe ich ja gerechnet. Schade das man das nicht anhand der Zurechnungszeit nicht berechnen kann. Also muss ich abwarten, bis die befristete volle EMR ausläuft. Wie gesagt sind das noch ca. 3-4 Jahre bis zu meiner AR für Schwerbehinderte. Mit freundlichen Grüßen
LLSam 24.04.2018 | 03:43
Hall Vanessa, In ihren Beiträgen sind ein paar Aussagen vorhanden, die nicht schlüssig sind, sich eigentlich widersprechen. In Ihrem Beitrag vom 23.04.2018__09:02h, schreiben Sie u.a. a) Ich würde von der Erwerbsminderungsrente nahtlos in die AR für schwerbehinderte wechseln. Schreiben aber dann: b) Die restlichen 4 Jahr bis zu meiner AR für Schwerbehinderte werde ich von meinem gesparten leben müssen. Die Kennung a) und b) wurde von mir eingefügt . Wenn Nahtlosigkeit vorliegt, müssen Sie ja nicht vom gesparten leben, sie bekämen dann ja die volle Erwerbsminderungsrente bis zum Vormonat des Beginns der AR für Schwerbehinderte. . Dann trifft auch die Aussage von User W*lfgang zu, es bliebe alles wie gehabt, der Rentenbescheid bekäme nur einen anderen Namen. . Es bliebe dann auch bei der gleichen Höhe der Summe EGP insgesamt. . Wenn sich durch die Neuberechnung eine geringere Gesamtsumme EGP ergeben sollte. Bliebe es aus Bestandsschutz-Gründen bei der höheren Summe EGP aus der EWR. Die Zurechnungszeit hat für sich genommen keinen Bestandsschutz. . Die errechnete Summe EGP für die Zurechnungszeit endet möglicherweise im Monat der Vollendung des 60 Lebensjahres, was der jeweiligen Rechtslage bei Beginn der EWR entsprach, gegebenenfalls auch bis zum 62 Lebensjahr. . Bei Nahtlosigkeit werden die Monate nach Ablauf der Zurechnungszeit bis zum Vormonat Rentenbeginn der AR für Schwerbehinderte, als Rentenbezugszeit erfasst und bei der Ermittlung des - Leistungswertes für die Grundbewertung und des - Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung ebenso wie beitragsfreie Zeiten, herausgelöst, um den Leistungswert wegen Rentenbezug nicht negativ zu beeinflussen. . Im Beitrag mit Datum 23.04.2018__10:59h schreiben Sie: „Mir wurde nach 6 Jahren die volle EMR entzogen, die restlichen 4 Jahre bleibe ich ohne Einkommen bis zu meiner regulären AR für Schwerbehinderte. , Wenn dieser Sachverhalt so zu verstehen ist, dass die EWR nach 6 Jahren nicht weiter bewilligt wurde, auch keine teilweise EWR gezahlt wird, tritt folgender Sachverhalt ein. . Bei Neuberechnung als AR für Schwerbehinderte werden jetzt nicht mehr die 10 Jahre Zurechnungszeit zugrunde gelegt, sondern nur noch die EGP für 6 Jahre. . Betrug der den 14,4326 EGP für 10 Jahre zugrunde liegende Gesamtleistungswert (14,4326 EGP/ 120 Mon.) = 0,1203 je Monat, mindert er sich evtl nur noch auf (0,1100 je Monat * 72) = neu nur noch 7,9200 EGP als Zurechnungszeit für 6 Jahre. . Bei der Berechnung EGP/Monate gehen jetzt 4 Jahre als Versicherungslücke mit ein = 48 Monate, die nicht rausgerechnet werden und den Gesamtleistungswert entsprechend mindern. . Unter diesen Bedingungen ist die Aussage von User W*lfgang nicht zutreffend. . Sie können den von mir nur als geschätzt genommen Leistungswert 0,1100 selber korrekt ermitteln. Dazu müssen Sie aus der: - Bezeichnung alt: .„Anlage 4“ oder - Bezeichnung neu . .“Entgeltpunkte für beitragsfreie und . . . . . . . . . . . . . beitragsgeminderte Zeiten“ Im Rechenabschnitt: „Wert für die Gesamtleistungsbewertung“ dem da als der höhere EGP Wert aus der Grund oder Vergleichsbewertung genannte, daselbst die Zahl Monate entnehmen. . Zu dieser Zahl ist dann die Zahl Monate als (Differenz Folgemonat EWR-Ende bis Vormonat AR-Beginn) zu addieren. Beispiel: Leistungswert aus der Vergleichsbewertung war höher oder gleich dem aus der Grundbewertung, die enthaltene Zahl Monate = 480. Bis AR-Rentenbeginn fehlen die bewussten 48 Monate ohne Beschäftigung EGP = (xx,xxxx / 480 = 0,1203, neu EPG xx,xxxx / 528 = x,xxxx. Ansonsten wie schon erwähnt, Probeberechnung anfordern
Vanessa M.am 24.04.2018 | 07:16
Hallo LLS, möchte mich nochmal ganz herzlich für Ihre Bemühung bedanken. Im Beitrag mit Datum 23.04.2018__10:59h schreiben Sie: „Mir wurde nach 6 Jahren die volle EMR entzogen, die restlichen 4 Jahre bleibe ich ohne Einkommen bis zu meiner regulären AR für Schwerbehinderte. , Wenn dieser Sachverhalt so zu verstehen ist, dass die EWR nach 6 Jahren nicht weiter bewilligt wurde, auch keine teilweise EWR gezahlt wird, tritt folgender Sachverhalt ein. . Bei Neuberechnung als AR für Schwerbehinderte werden jetzt nicht mehr die 10 Jahre Zurechnungszeit zugrunde gelegt, sondern nur noch die EGP für 6 Jahre. . Betrug der den 14,4326 EGP für 10 Jahre zugrunde liegende Gesamtleistungswert (14,4326 EGP/ 120 Mon.) = 0,1203 je Monat, mindert er sich evtl nur noch auf (0,1100 je Monat * 72) = neu nur noch 7,9200 EGP als Zurechnungszeit für 6 Jahre. . Bei der Berechnung EGP/Monate gehen jetzt 4 Jahre als Versicherungslücke mit ein = 48 Monate, die nicht rausgerechnet werden und den Gesamtleistungswert entsprechend mindern. . Unter diesen Bedingungen ist die Aussage von User W*lfgang nicht zutreffend. . Sie können den von mir nur als geschätzt genommen Leistungswert 0,1100 selber korrekt ermitteln. Dazu müssen Sie aus der: - Bezeichnung alt: .„Anlage 4“ oder - Bezeichnung neu . .“Entgeltpunkte für beitragsfreie und . . . . . . . . . . . . . beitragsgeminderte Zeiten“ Im Rechenabschnitt: „Wert für die Gesamtleistungsbewertung“ dem da als der höhere EGP Wert aus der Grund oder Vergleichsbewertung genannte, daselbst die Zahl Monate entnehmen. . Zu dieser Zahl ist dann die Zahl Monate als (Differenz Folgemonat EWR-Ende bis Vormonat AR-Beginn) zu addieren. Beispiel: Leistungswert aus der Vergleichsbewertung war höher oder gleich dem aus der Grundbewertung, die enthaltene Zahl Monate = 480. Bis AR-Rentenbeginn fehlen die bewussten 48 Monate ohne Beschäftigung EGP = (xx,xxxx / 480 = 0,1203, neu EPG xx,xxxx / 528 = x,xxxx. Ansonsten wie schon erwähnt, Probeberechnung anfordern So wie es im letzten Abschnitt erklärt haben, kann ich mir das sehr gut vorstelle und einigermaßen nachvollziehen. Bei mir wurde bis zum 62 an Zurechnungszeit gerechnet. Die 2 Jahresfrist funktiniert nicht. D.h. ich kann nicht nahtlos von der EMR in die AR für schwerbehinderte wechseln. Deshalb wollte ich ungefähr wissen, was bleibt mir noch von der Zurechnungszeit. Grüße
Foxiam 24.04.2018 | 08:25
Mir wurde nach 6 Jahren die volle EMR entzogen. Die restlichen 4 Jahre bleibe ich ohne Einkommen bis zu meiner regulären AR für schwerbehinderte. Wie können Sie bis 62 Jahre die Zurechnungszeit bekommen haben wenn das neue Gesetz erst ab Juli 2014 rechtskräftig wurde? Wir haben jetzt das Jahr 2018 minus 6 Jahre ergäbe 2012.
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