Hallo User Vanesss M.,
wie User chi richtig bemerkt hat, müssen wir zwischen Ende der Zurechnungszeit und Ende der Rentenzahlungen unterscheiden.
Die Zurechnungszeit ist eine Art Bonus für entgangene Beitragszeiten für den Zeitraum vom Eintritt der EM bis zu Ihrem 62. Lebensjahr, da Sie ja nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen arbeiten können.
Die Rentenzahlungen enden, so wie es aus Ihrem Rentenbescheid hervorgeht. Entweder bekommen Sie die EM-Rente befristet bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder Sie bekommen die EM-Rente unbefristet, bis zur Ihrer Regelaltersgrenze.
Die von Ihnen genannte Zwei-Jahres-Frist gilt für den Bestandschutz Ihrer Entgeltpunkte. Wenn Sie innerhalt von zwei Jahren nach Ende der EM-Rente Ihre Altersrente in Anspruch nehmen, behalten Sie die alten Entgeltpunkte. Wenn Sie die Zwei-Jahres-Frist nicht einhalten, werden bei der Berechnung der Altersrente die Entgeltpunkte neu berechnet.
Wenn Sie nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln können, passiert nichts mit den Entgeltpunkten. Ansonsten gilt die oben erwähnte Regelung.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich am besten an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Manchmal kann in einem klärenden Gespräch Missverständnisse ausgeräumt werden.