§10 Abs.1, Nr.2b SGB VI:“ Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann“. Für eine Rehabilitationsmaßnahme muss somit eine Erfolgsaussicht bestehen und es bedarf der einzelfallbezogenen Prüfung.