Sehr geehrte Nadine,
zu der sozialmedizinischen Begutachtung im Rentenverfahren kann ich Ihnen nur einige allgemeine Auskünfte geben:
Nach den Vorgaben der Rentenversicherungsträger sind bei der Erstellung von sozialmedizinischen Gutachten die Gutachter gehalten, ihre Gutachten objektiv und unbefangen zu erstellen.
Sofern Versicherte trotzdem Zweifel an der Objektivität eines Gutachters haben, sollten sie ihre Bedenken unmittelbar dem auftraggebenden Rentenversicherungsträger gegenüber schriftlich zum Ausdruck bringen. Sie sollten damit auf keinen Fall bis nach der Bescheiderteilung warten. Der prüfärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers wird sich dann kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzen und ggf. weitere Schritte (z.B. Rückfragen, anderer Gutachter) in die Wege leiten. Kommt es dennoch zu einem ablehnenden Bescheid, bleibt dem Antragsteller immer noch der Sozialrechtsweg offen. Zunächst ist jedoch ein Vorverfahren in Form eines Widerspruchsverfahrens durchzuführen, in dem auch die Bedenken wegen der Unvoreingenommenheit des Gutachters vorgetragen werden können.
Befindet sich die Rechtssache beim Sozialgericht, hier noch einige allgemeine Hinweise:
Für das Verfahren vor dem Sozialgericht gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, das Sozialgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies geschieht durch eine umfangreiche Beweiserhebung des Gerichts, die in medizinischen Beweisfragen insbesondere auch und vor allem die Hinzuziehung medizinischer Sachverständiger einschließt.
Im Klartext: Das Gericht richtet sich in medizinischen Fragen nicht - jedenfalls nicht ohne eigene Prüfung - nach den Gutachten, auf die sich die im Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung stützt, sondern bestimmt vielmehr neutrale Ärzte zu medizinischen Sachverständigen und bittet diese, über die entscheidungserheblichen Fragen (etwa das Leistungsvermögen des Klägers betreffend) eigene Gutachten zu erstellen.
Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wird alsdann den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet und stellt schließlich auch die sachliche Diskussions- bzw. Entscheidungsgrundlage für die mündliche Gerichtsverhandlung dar. Ist der Versuch einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Beteiligten (Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis) zuvor gescheitert, entscheidet das Gericht durch Urteil, gegen das dann in der Regel die Berufung zugelassen ist.