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Vorgezogene Altersrente/Mütterrente

von D.B.30.08.2018 | 18:03
481 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich beziehe seit 2004 eine Altersrente mit Abzug von rd. 10 % wegen vorzeitiger Rente (3-Jahre). Würden die "Mütterrentenpunkte" (2 Kinder vor 1992 geboren) = 2 + 1 (ab 2019) = 3 Punkte den "Abzug" vermindern und ist dazu die Übertragung der Punkte von der Ehefrau erforderlich ?

3 Antworten

Rentenuschiam 30.08.2018 | 18:25
Nach aktueller Informationslage sieht die Entgeltpunkterechnung wohl eher so aus: 2 Kinder vor 1992 geboren: jeweils 1 Jahr Kindererziehungszeit (2x 0,9996 Entgeltpunkte) + jeweils 1 Entgeltpunkt Zuschlag seit 2014 (Mütterrente) + jeweils 0,5 Entgeltpunkte ab 2019 (erweiterte Mütterrente) macht zusammen 4,9992 Entgelpunkte (Ost 150,43 EUR / West 160,12 EUR) für die Kinder insgesamt ab 2019. Die Zuschläge für KEZ (2014+2019) sind vom usprünglichen Rentenabschlag nicht betroffen. Den Zuschlag 2014 erhielt, wer die Erziehungszeiten für den 12. Lebensmonat des Kindes bekommen hat. Ich denke, das wird bei der Erweiterung ab 2019 auch so sein. MfG
W*lfgangam 30.08.2018 | 20:39
Hallo D.B., so wie sich das liest, haben SIE mit der Mütterrente rein gar nichts tun - die Erziehungszeiten sind bei der Mutter/Noch-Ehefrau angerechnet und können nur dort Renten erhöhend wirken ...Ihre Abschläge sind und bleiben so. Erziehungszeiten können nicht einfach so hin und her übertragen werden. In der Vergangenheit wurde die Entscheidung getroffen, wer diese Zeiten/Punkte haben soll ...im Regelfall kann die Erziehungszeit sowieso nur der Mutter angerechnet werden, da Sie als Kindesvater daran sicher nicht überwiegend/allein beteiligt waren - *der ging einfach weiter arbeiten und entzog sich dem Blagengeschrei ...und will jetzt die Punkte dafür haben? ;-) Gruß w.
-am 31.08.2018 | 10:27
Hallo D.B., die Übertragung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten aus dem Versicherungskonto Ihrer Ehefrau in Ihr Versicherungskonto ist nicht möglich. Soweit also Kindererziehungszeiten oder Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung bereits bei Ihrer Ehefrau berücksichtigt wurden, können diese nicht auf Sie übergehen. Von der "Mütterrente II" könnten Sie allerdings dann noch profitieren, wenn Sie die Erziehung der Kinder zu einem späteren Zeitpunkt übernommen haben. Nach dem Gesetzentwurf soll zum Beispiel derjenige einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Rente erhalten, der ein Kind im 24. Kalendermonat nach der Geburt erzogen hat, wenn also die Kinderberücksichtigungszeiten im 24. Kalendermonat in seinem Konto anerkannt wurden. Es bleibt aber auf jeden Fall erst einmal abzuwarten, ob das Gesetz so überhaupt beschlossen wird; bisher handelt es sich ja nur um einen Entwurf.
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