Hallo Valentine,
jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, mindert Ihre Rentenbezüge um 0,3 %. Insgesamt kann ein Abschlag von bis zu 14,4 % entstehen. Achtung: Die Rentenabschläge gelten für den gesamten Ruhestand.
Die KVdR/PV-Beiträge aus Ihrer Rente bestimmen sich nach der Höhe des monatlichen Bruttobetrages. Hier ist Ihr Rentenabschlag schon berücksichtigt.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz zur KVdR der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % berücksichtigt. Die bemessenen KV-Beiträge tragen der Rentenversicherungsträger und der versicherungspflichtige Rentner jeweils zur Hälfte (7,3 %). Darüber hinaus ist aus der Rente ein Zusatzbeitrag zu zahlen, der sich nach dem Zusatzbeitragssatz bemisst, den die jeweilige Krankenkasse festgesetzt hat. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu tragen.
In der sozialen Pflegeversicherung gilt vom 01.01.2017 an ein Beitragssatz von 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose. Dieser Beitrag ist vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.