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Experten-Antwort

vorzeitige Altersrente

von Valentine14.02.2017 | 15:34
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14 Antworten

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Übernimmt die KVdR ganz oder teilweise die Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge, wenn man vorzeitig in Rente geht? Wie hoch ist der monatl. Abschlag?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Valentine,

jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, mindert Ihre Rentenbezüge um 0,3 %. Insgesamt kann ein Abschlag von bis zu 14,4 % entstehen. Achtung: Die Rentenabschläge gelten für den gesamten Ruhestand.

Die KVdR/PV-Beiträge aus Ihrer Rente bestimmen sich nach der Höhe des monatlichen Bruttobetrages. Hier ist Ihr Rentenabschlag schon berücksichtigt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz zur KVdR der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % berücksichtigt. Die bemessenen KV-Beiträge tragen der Rentenversicherungsträger und der versicherungspflichtige Rentner jeweils zur Hälfte (7,3 %). Darüber hinaus ist aus der Rente ein Zusatzbeitrag zu zahlen, der sich nach dem Zusatzbeitragssatz bemisst, den die jeweilige Krankenkasse festgesetzt hat. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu tragen.

In der sozialen Pflegeversicherung gilt vom 01.01.2017 an ein Beitragssatz von 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose. Dieser Beitrag ist vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.

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13 Antworten

Lorbeeram 14.02.2017 | 16:58
Hallo, rechnen Sie mit ca. 11% KV+PV . Z. B. Altersrente 1000 Euro Brutto abzgl. 110 Euro = Netto AR 890 Euro Mfg
santanderam 14.02.2017 | 17:02
Die KVdR "übernimmt" keine Beiträge. Sie kommen bei Bezug - egal welcher Rente - ggf. in die KVdR wenn sie pflichtversichert waren. Die Beiträge an die Krankenkasse werden von der Rentenversicherung von ihrer Rente einbehalten und abgeführt.
Akimonam 14.02.2017 | 17:16
Bei "vorzeitiger Altersrente" gibt es erstmal einen Abschlag von 0,3% pro "vorzeitigem" Monat. Das für immer. Dann wird erst KV + PV abgezogen.
Konrad Schießlam 14.02.2017 | 18:48
Der Beitrag Krankenversicherung wird immer von der Bruttorente fällig, bei 0,3% Abschlag vom verminderten Brutto. Die Pflegeversicherung zahl voll der Rentner, 2,55% Kinderlose 2,80% Die Beiträge zur Krankenversicherung, je nach Krankenkasse verschieden, bezuschusst die Rentenversicherung mit 7,50%. Zahle bei der DAK 16,10% minus 7,50, 8,60 % Eigenleistung. Bei freiwillig gesetzlich versichert, wird der Betrag von 7,50 mit überwiesen, der Gesamtbetrag einschließlich Pflegeversicherung von der örtlichen Kasse mit Lastschrift eingezogen. MfG.
Valentineam 14.02.2017 | 18:59
Ist es nicht so, dass der Abschlag insgesamt nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz erfolgt?!
W*lfgangam 14.02.2017 | 20:17
Bei "vorzeitiger Altersrente" gibt es erstmal einen Abschlag von 0,3% pro "vorzeitigem" Monat. Das für immer. Dann wird erst KV + PV abgezogen.
Ist es nicht so, dass der Abschlag insgesamt nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz erfolgt?!
Hallo Valentine, deswegen sagte Akimon ja auch "0,3 % pro Monat vorgezogenem Rentenbeginn". Je nach Jahrgang und Rentenart geht das bis auf 14,4 % rauf. In Ihrer Rentenauskunft finden Sie dazu nähere Hinweise. Die 'volle' Rente wird daher zunächst um den Abschlag gekürzt. Von dieser _zustehenden_ Bruttorente werden dann rd. 11 % für die KV/PV abgezogen. Gruß w. PS: Hinweis an KS. Wenn die DRV Ihnen einen Zuschuss von 7,5 % zubilligt, wundern Sie sich bitte nicht eines Tages über eine Rückforderung ;-)
KSam 15.02.2017 | 11:21
Hinweis an W*lfgang 7,5% "Zuschuss" gibt für Privat KV
Konrad Schießlam 15.02.2017 | 12:22
Die Rückforderung könnte höchstens 0,20 % sein, der Zuschuss in der gesetzlichen nur 7,30% beträgt. Es ist schäbig, als Vertreter der Rentenversicherung, überhaupt eine Rückforderung an zu sprechen. Genau so gut könnte man behaupten, ab dem Jahre 2018 sind die Schneeflocken weiß. MfG.
Rentensputnikam 15.02.2017 | 12:56
Ich persönlich glaube nicht, dass der Rententräger einen Zuschuss von mehr als 7,3 % gewährt und eine Rückforderung gleich welcher Art in Betracht kommt. Dass Schneeflocken ab dem Jahr 2018 weiß sind, wäre eine zwar sinnlose aber korrekte Behauptung!
Kaiam 15.02.2017 | 15:40
Sind das nicht 10,8 %, auf den sich der Abschlag höchstens summieren kann??!
Konrad Schießlam 15.02.2017 | 16:58
Der höchste Abschlag bei monatlicher Kürzung von 0,3% beträgt bei Rente mit 63 statt mit 67 Jahren 0,3 x 48 Monate 14,40%. Das Pferd von hinten aufgezäumt, bei 16,10% Beitragssatz zur Krankenversicherung(DAK und noch etliche). abzüglich AG. Anteil von 7,30% verbleiben dem Rentner 8,8% minus 7,30% Euro 1,50% als Zusatzbeitrag plus 2,55, bei Kinderlosen sogar 2,8% für Pflegeversicherung. MfG.
Rentencrackam 15.02.2017 | 16:26
Hallo Valentine, jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, mindert Ihre Rentenbezüge um 0,3 %. Insgesamt kann ein Abschlag von bis zu 14,4 % entstehen. Achtung: Die Rentenabschläge gelten für den gesamten Ruhestand. Die KVdR/PV-Beiträge aus Ihrer Rente bestimmen sich nach der Höhe des monatlichen Bruttobetrages. Hier ist Ihr Rentenabschlag schon berücksichtigt. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz zur KVdR der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % berücksichtigt. Die bemessenen KV-Beiträge tragen der Rentenversicherungsträger und der versicherungspflichtige Rentner jeweils zur Hälfte (7,3 %). Darüber hinaus ist aus der Rente ein Zusatzbeitrag zu zahlen, der sich nach dem Zusatzbeitragssatz bemisst, den die jeweilige Krankenkasse festgesetzt hat. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu tragen. In der sozialen Pflegeversicherung gilt vom 01.01.2017 an ein Beitragssatz von 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose. Dieser Beitrag ist vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.
Sind das nicht 10,8 %, auf den sich der Abschlag höchstens summieren kann??!
Nein Kai, weil die RAGr bei 67 Jahren liegt und ich die LEAT 63 (Altersrente für langjährig Versicherte) ab 63 Jahren beziehen kann. Formulieren wir anders: Ab Jahrgang 1964 kann der Abschlag maximal 14,4 % betragen.
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