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Wann in Altersrente für Schwerbehinderte?

von Friedrich31.10.2010 | 12:16
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe Wissende, ich bin 58, habe GdB 70 unbefristet und bin Bezieher einer bis 9/17 befristeten Teil-EM-Rente. Da sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat und ich meinen Job nicht mehr schaffe, habe ich eine ambulante Reha beantragt. Wenn die Reha keinen Erfolg haben sollte möchte ich die volle EM-Rente beantragen. Dazu meine Frage: angenommen, die volle EM-Rente würde auch bis 9/17 befristet, würde es dann Sinn machen 7/12 die Altersrente für Schwerbehinderte zu beantragen, oder damit bis 7/15 zu warten? Ich meine, daß es eigentlich egal sein müsste, da ja keine Entgeldpunkte mehr dazu kommen würden. Was meinen Sie? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Friedrich

2 Antworten

KSCam 01.11.2010 | 09:29
Die sich an eine volle EM rente anschließende Altersrente ist in aller Regel vom Betrag her identisch mit der EM Rente - insbesondere dann wenn keine Entgeltpunkte dazu kommen. Daher dürfte es egal sein, ob und wann Sie in Ihrem Beispielsfall die Altersrente beantragen.
-am 02.11.2010 | 10:01
Der Meinung von KSC ist grundsätzlich zuzustimmen. Für die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung werden die Beiträge bis zu Eintritt des Leistungsfalles berücksichtigt. Sind danach noch Beitragszeiten vorhanden, sollten Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug dieser Rente wird übrigens für die Jahrgänge ab 1952 angehoben, es sei denn, Sie waren bereits am 01.01.2007 als Schwerbehinderter anerkannt und haben vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart. Liegen keine Vertrauensschutzgründe vor, können z.B. im Jahr 1952 in den Monaten Juni – Dezember Geborene die Altersrente erst mit 60 Jahren und 6 Monaten beanspruchen.
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