Nach § 102 Abs.2 SGB VI sind Renten wegen Erwerbsminderung grdsl. zu befristen.
Die Zahlung einer Dauerrente kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn es aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Renten, die von der allgemeinen Arbeitsmarktlage abhängen sind immer zu befristen.
Eine wiederholte Befristung einer Rente rein aus medizinischen Gründen kann nur für max. neun Jahre erfolgen.
Falls Ihre Rente tatsächlich immer aus rein medizinischen Gründen befristet wurde, können Sie den zuständigen Rententräger um Überprüfung der letzten Weitergewährung bitten, da die neun Jahre überschritten wurden.