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Experten-Antwort

Wartezeit unklar

von Schneider23.05.2017 | 16:41
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe meine Rentenauskunft erhalten und ich kann meine Wartezeit nicht nachvollziehen. Ich bin am 01.09.1975 in die Lehre gekommen, Ausbildungszeit 3,5 Jahre.Die Zeiten sind auch als Pflichtbeitragszeiten berufliche Ausbildung aufgelistet.Ab dem 20.01.1979 also nach der Ausbildung werden die Zeiten als Pflichtbeitragszeit aufgelistet.Vom 01.10.1993-31.08.1994 war ich arbeitslos, also 11 Monate, die Zeit wird als Pflichtbeitragszeit bzw. beitragsgeminderte Zeit angegeben.Danach werden die Jahre bis zum 31.12.2016 lückenlos aufgelistet.Ich hätte also nach meiner Berechnung am 01.09.2020 meine 45 Jahre voll. In der Rentenauskunft steht: Diese Wartezeit von 45 Jahren ist derzeit mit 485 Monaten nicht erfüllt, es fehlen noch 55 Monate.Habe ich da etwas falsch gerechnet oder stimmt die Rentenauskunft nicht? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Eine Auskunft kann nicht für die Zukunft erteilt werden. In der vorliegenden Fallgestaltung wurden die Zeiten bis zum 31.12.2016 berücksichtigt.

2. Sie sollten gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Nachweis für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 01.10.1993 bis 31.08.1994 erbringen. Dann kann der Rentenversicherungsträger diese Zeit entsprechend verschlüsseln. Ob diese Zeit dann entscheidungserheblich oder unerheblich ist in Zukunft (bei Weiterarbeit wahrscheinlich nicht) ist dann nicht mehr zu prüfen.

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22 Antworten

Schneideram 23.05.2017 | 16:52
Ich bin übrigens Jahrgang 26.10.1959
Ronjaschatzam 23.05.2017 | 17:04
Die Auskunft ist so grundsätzlich erstmal richtig. Da die Zeiten der Arbeitslosigkeit 01.10.93 bis 01.08.94 damals noch nicht als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe verschlüsselt wurden, weiß das System nicht ob diese Zeiten mit zu den 45 Jahren zählen. Sollten die Leistungsnachweise noch existieren dann eine Kopie an die Rentenversicherung schicken mit der Bitte diese für die Wartezeiten richtig zu speichern. Ohne diesen Zeitraum kommt man bis zum 31.12.2016 tasächlich auch nur auf 485 Monate. Zukünftige Zeiten können da noch nicht mit hinzugerechnet werden, weil ja noch nicht fest steht ob anrechenbare Zeiten vorliegen werden. Die Auskunft kann nur mit Stand 31.12.2016 erteilt werden.
Schneideram 23.05.2017 | 17:15
Vielen Dank für die Antwort. Bei einem Umzug sind diese Leistungsnachweise leider verlorengegangen. Kann ich die irgendwo herbekommen? Danke
Schneideram 23.05.2017 | 17:54
Sorry, ich kann meine Beiträge leider nicht editieren. Die Zeit der Arbeitslosigkeit von 11 Monaten wird aber doch aufgelistet, sogar mit berechneten Rentenpunkten.Das System muss die Zeit also dochvregistriert haben. Welchen Nachteil hätte ich denn jetzt wenn das System die Zeit nicht auf die Wartezeit angerechnet hat und ich auch keine Leistungsnachweise vorlegen kann? Ich möchte nächstes Jahr die Altersteilzeit in Anspruch nehmen und würde dann mit 64 Jahren und 2 Monaten in Rente gehen.
Herr Benzinam 23.05.2017 | 17:53
Wenden Sie sich bitte an Ihre damalige Krankenkasse. Diese kann Ihnen eine Mitgliedschaftsbeschenigung ausstellen aus der ersichtlich ist, welche Leistung Sie damals bezogen haben.
Wartezeitam 23.05.2017 | 18:11
Schon eine Kontenklärung machen lassen?
Wartezeitam 23.05.2017 | 18:30
Nein Kontenklärung ist etwas anderes. Hier werden unklare Zeiten bestätigt. Z.B. bei Frauen die Kinder. Einfach beantragen. Geht Online bei DRV Webseite ober Auskunft + Beratungsstelle, geht auch Terminvereinbarung online.
W*lfgangam 23.05.2017 | 19:03
Hallo Schneider, wozu brauchen Sie dann einen (zusätzlichen) Nachweis für diese 11 Monate Arbeitslosigkeit, wenn Sie die 45 Jahre doch schon Äonen vor abschlagsfreiem Rentenbeginn auch ohne diese Zeit erfüllt haben??? Nochmal zum Verständnis: diese Alo ist Rentenzeit, ist auch bewertet und erhöht jede Rente - lediglich bei den 45 Jahren kann sie noch nicht zusätzlich mitgezählt werden (rein als Zählzeit für die 45) ...was bei Ihnen auch nicht notwendig ist. Da können Sie sich jede weitere Mühe/Gang zur Krankenkasse sparen, es reicht auch so. Einen Bonus für die Übererfüllung der 45 Jahre gibt es nicht :-) Gruß w.
Ronjaschatzam 23.05.2017 | 18:39
Wenn keine eigenen Nachweise mehr vorhanden sind und die damalige Krankenkasse auch nichts mehr hat, kann man dies der Rentenversicherung mitteilen. Die können in diesem Fall auch aufgrund von der damaligen Gesetzeslage nachvollziehen ob ein Arbeitslosengeldbezug plausibel ist. Im schlimmsten Fall müsste zur Erreichung der 45 Jahre ansonsten 11 Monate länger gearbeitet werden oder freiwillige Beiträge gezahlt werden. Daher am besten so schnell wie möglich den Kontakt zur damaligen Krankenkasse und dann auch mit der Rentenversicherung aufnehmen.
Schneideram 23.05.2017 | 18:16
Es sind 24 Seiten, die ich bekommen habe und das ganze nennt sich " Rentenauskunft " ob das das gleiche wie eine Kontenklärung ist, weiß ich nicht.
Schneideram 23.05.2017 | 18:44
Ich werde direkt meine damalige Krankenkasse kontaktieren. Wenn ich mit 64 Jahren und 2 Monate in Rente gehe, habe ich insgesamt 49 Jahre eingezahlt. Ich werde aber trotzdem auch noch eine Kontenklärung beantragen. Danke.
Schneideram 23.05.2017 | 19:14
Hallo, mich irritiert die Wartezeit von 55 Monaten es müssten einige Monate weniger sein und ich fürchte nur, dass mir da eventuell Rentenpunkte fehlen.Der Verlauf ist aber vollständig und sogar wenn die 11 Monate Arbeitslosigkeit abgezogen würden, wären es immer immer noch zu viele Monate.
Ronjaschatzam 23.05.2017 | 19:37
485 + 55 macht 540 Monate. 540 Monate sind 45 Jahre. Wenn die 11 Monate Arbeitslosigkeit tatsächlich mit hinzugerechnet werden dann fehlen noch 44 Monate. Also wären die 45 Jahre bei fehlenden 44 Monaten zum 30.08.2020, bei fehlenden 55 Monaten zum 30.07.2021 erfüllt (vorausgesetzt es sind Monate, die für die 45 Jahre zählen )
W*lfgangam 23.05.2017 | 19:43
Ferndiagnose: Zunächst: Mit August 2020 hätten Sie die 45 Jahre voll, wenn ab 01.09.1975 _alle_ Zeiten mitzählen würden. Rentenbeginn ist erst 01.01.2013. Die 11 Monate Alo als 'Lücke' sind da unbedeutend. Da in dieser einfachen Laufzeitrechnung die 11 Monate Alo bereits enthalten sind, sind offensichtlich weitere Monate für die 45 Jahre nicht anrechenbar. Etwaige Krankheitszeiten, Wehrdienst bisher nicht erfasst, versuchtes Studium, eine Fachschule zwischenzeitlich eingestreut, stehen vorne im Textteil 'Anrechnungszeiten' im Kapitel 'Wartezeit' aufgelistet? Konkret werden Sie das nur in der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt erfahren können, warum Ihr 'Zeitplan' für die 45 hinter dem maximal erreichbaren hinterher hinkt. Machen Sie da mal einen Termin und man wird Sie aufschlauen - hier stochern wir weiterhin nur rum, ohne Ihren persönlichen Versicherungsverlauf zu kennen. Und wegen der Punkte machen Sie sich mal keinen Kopp, das hat mir den 45 Jahren direkt nichts zu tun. Gruß w.
KSCam 23.05.2017 | 20:35
alles Theater um nichts! Stand 31.12.2016 fehlen 55 Monate auf 45 Jahre - diese sind somit im Juli 2021 voll wenn Sie weiterhin Arbeitnehmer sind. Bei 45 Jahren können Sie frühestens mit 63+2 abschlagsfrei gehen, bei Ihrem Geburtsdatum also zum 01.01.2014. Ob die 11 Monate Arbeitslosigkeit nun mitrechnen bei 45 Jahren ist so gesehen doch egal, oder...... Sie können sich das ganze Gedöhns auch sparen
KSCam 23.05.2017 | 20:37
1.1.2014 natürlich :)
W*lfgangam 23.05.2017 | 22:56
...oder doch der 01.01.2014? Wir haben wohl heute beide keine guten Tag im Rechnen/Tippen gehabt - einigen wir uns auf den 01.01.2024? :-) Gruß w.
Schneideram 24.05.2017 | 09:02
Hallo, danke für die Antwort. Den Nacheis bekomme ich dann von meiner Krankenkasse? Was ich nur nicht verstehe, hinter der Zeit meiner 11 monatigen arbeitslosenzeit, sind Rentenpunkte eingetragen worden, also müsste dieser Nachweis doch schon da sein, sonst hätten die Rentenpunkte doch gar nicht berechnet werden können.Berstehe ich da etwas nicht richtig?
Schadeam 24.05.2017 | 09:53
Die Arbeitslosigkeit ist drin, die Entgeltpunkte auch, eigentlich alles OK. Aber: wenn es Arbeitslosengeld war zählt es bei den 45 Jahren - war es damals Arbeitslosenhilfe zählt es nicht bei den 45 Jahren. Da wurde damals in der Meldung nicht unterschieden (weil es damals nicht wichtig war zwischen ALG und ALHI zu unterscheiden). Wichtig ist es erst seit Juli 2014 als die große Koalition das Wahlgeschenk 45 Jahren gemacht hat. Die Politik hat damals gewusst, dass die DRV nicht zwischen ALG und ALHI in früherer Zeit unterscheiden kann, hat es aber trotzdem so ins Gesetz geschrieben. Also dürfen die Bürger laufen und Nachweise besorgen. Aber wie W*lfgang, KSC und andere geschrieben haben, spielt das alles für Sie eh keine Rolle weil Sie bis zum frühesten abschlagsfreien Rentenbeginn am 01.01.2024 so oder so 45 Jahre voll haben, sofern Sie weiterhin Arbeitnehmer sind. Lassen Sie es gut sein oder kämpfen drum - ist eigentlich egal.
Schneideram 24.05.2017 | 15:28
Hallo, kurz noch eine Frage. Meine Ausbildungszeit von 3,5 Jahren wird als beitragsgeminderte Zeit berechnet, so wie auch die 11 Monate Arbeitslosigkeit.Ist das richtig so, die Ausbildung wurde nach 3,5 Jahren mit einem Facharbeiterbrief abgeschlossen?
senf-dazuam 24.05.2017 | 16:03
Hallo Schneider! Machen Sie sich da keine Sorgen. Eine beitragsgeminderte Zeit liegt vor, wenn im gleichen Zeitraum sowohl Beiträge gezahlt wurden, als auch eine Anrechnungszeit etc. vorliegt, siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Da es sich hier auch um eine Pflichtbeitragszeit handelt, zählt sie u.a. zur Wartezeit von 45 Jahren. Ihre Besonderheit kommt erst bei der Gesamtleistungsbewertung im Rahmen der Rentenberechnung zum Tragen. Dort wird zunächst geschaut, wie der Durchschnitt der Beitragszeiten war, dann werden die beitragsgeminderten Zeiten außer Acht gelassen und es wird erneut der Durchschnittswert ermittelt. Mit dem besseren Durchschnittswert wird dann weiter gerechnet.
Schneideram 31.05.2017 | 16:04
Hallo, ich hatte heute Post von meiner damaligen Krankenkasse im Briefkasten. In dem Schreiben steht die Dauer meiner Arbeitslosigkeit , dass ich pflichtversichert bin und als Rechtsgrundlage , Arbeitslosengeld. Muss ich das der Rentenversicherung zusenden? Danke
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