1. Eine Auskunft kann nicht für die Zukunft erteilt werden. In der vorliegenden Fallgestaltung wurden die Zeiten bis zum 31.12.2016 berücksichtigt.
2. Sie sollten gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Nachweis für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 01.10.1993 bis 31.08.1994 erbringen. Dann kann der Rentenversicherungsträger diese Zeit entsprechend verschlüsseln. Ob diese Zeit dann entscheidungserheblich oder unerheblich ist in Zukunft (bei Weiterarbeit wahrscheinlich nicht) ist dann nicht mehr zu prüfen.