1. Neben den medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen auch folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (sogenannte allgemeine Wartezeit) und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen).
Liegen diese o.a. Voraussetzungen nicht vor, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht gezaht werden.
Sollte der Leistungsfall bereits eingetreten sein (dieses wurde nach Ihrer Schilderung jedoch noch nicht vom Rentenversicherungsträger festgestellt) und die versicherungsrechtlichen sind nicht erfüllt - kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet werden. Dann besteht frühestens ein Rentenanspruch auf eine Altersrente.
Besteht kein Anspruch auf eine Rente, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfeträger (Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung)
Besteht ein Rentenanspruch (Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente) und werden daraus Leistungen gezahlt, die unter dem Grundsicherungsniveau liegen, werden aufstockende Leistungen vom Sozialhilfeträger geleistet.