Hallo Andrea Seidel,
Ja,
die Zeit des EM-Rentenbezugs ist bei der Folgerente als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, soweit der Rentenbezug mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft. Neben dem tatsächlichen Rentenbezug ist auch die vor der Rente liegende Zurechnugszeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Geregelt ist dies u. a. im § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI.
Es handelt sich somit um eine rentenrechtliche Zeit, die nach § 51 Abs. 3 SGB VI auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet wird.