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Zur Experten-Antwort springenHallo, Lalelu,
die bezogene Rente würde sich um den aus dem durchzuführenden Versorgungsausgleich (VAG) zu übertragenden Teil kürzen, der evtl. Ihrem Ehemann zugesprochen wird. Dies können Anwartschaften aus der gesetzlichen Rente, als auch der betrieblichen Altersvorsorge sein. Dieser Teil berechnet sich aus der in der Ehezeit errechneten Anwartschaften beider Parteien. Die für den VAG heranzuziehende Ehezeit endet in dem Monat, in dem die Scheidung beim Familiengericht beantragt wird. Der Zeitpunkt der Kürzung erfolgt im Folgemonat der Rechtskraft des Scheidungsurteils/Beschlusses des Familiengerichts. Auch wenn Ihr Ehemann noch keinen Rechtsanspruch hätte, würde grds. Ihre Rente bereits gekürzt. Es ist möglich einen Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn das Familiengericht mit einer anderen Lösungsmöglichkeit einverstanden ist (z.B. Ehevertrag im Scheidungsverfahren). Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV. Hinweis: Die Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Ferner eine Beratung mit einem Rechtsbeistand in Familien- bzw. Scheidungsangelegenheiten.
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