Wie "bekiss" schon erwähnt, ist der ehemalige Dienstherr verpflichtet Sie in der ges. Rente gem. § 181 SGB VI nachzuversi§ 184 Abs. 1 SGB 6 bestimmt, dass die Beiträge für die Nachversicherung fällig werden, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB 6) eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach Absatz 2 nicht gegeben sind. Als Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Folgetag des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung bzw. des Wegfalls des Aufschubgrundes anzusehen.
chern.