Hallo Ludwig,
bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV (unter anderem Versichertenrente) ist stets vom laufenden Einkommen auszugehen; auf das im letzten Kalenderjahr bezogene Einkommen kommt es nicht (!) an.
Maßgebend ist das Erwerbsersatzeinkommen, das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI bezogen wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die ab Beginn der Hinterbliebenenrente erzielt werden, sind somit zeitgleich anzurechnen.