Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen nach § 15 Abs. 3 S. 2 SGB VI für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können auch für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Da die ganztägig ambulante Rehabilitation konzeptionell der stationären Rehabilitation entspricht, gelten diese Maßgaben auch für die ganztägig ambulante Rehabilitation.
Bei bestimmten Erkrankungen (zum Beispiel neurologischen und Abhängigkeitserkrankungen) kann von vornherein konzeptionell eine längere Behandlungsdauer vorgesehen sein.
Daher kann m.E. mit "komplizierter" nur gemeint sein, dass die Ärztin evtl. eine Vorlage an den Kostenträger fertigen muss, mit einer medizinischen Notwendigkeitsbegründung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.