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Experten-Antwort

Widerspruch in Ausschussitzung verhandelt

von dixi02.03.2015 | 19:35
2833 Ansichten
17 Antworten

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Habe Widerspruch wegen Ablehnung der Erwerbsminderungsrente eingelegt. Bekam jetzt ein Schreiben von DRV, daß mein Widerspruch in der Ausschusssitzung verhandelt wird. Was hat das zu bedeuten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.03.2015 | 10:37

Guten Tag Dixi,

geht ein Widerspruch gegen ablehnenden Rentenbescheid ein, überprüft zunächst im ersten Schritt noch einmal die Verwaltung ihre Entscheidung dahingehend, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist und ihm somit ganz oder teilweise „abgeholfen“ werden muss.

Ist die „Abhilfe“ nicht möglich, wird im zweiten Schritt über den Widerspruch in der Widerspruchsstelle entschieden.

Bei der Widerspruchsstelle handelt es sich um die von der Vertreterversammlung des RV-Trägers bestimmte Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat in Gestalt eines Widerspruchsausschusses.

Der Widerspruchsausschuss setzt sich in der Regel aus zwei Mitgliedern zusammen, je einem ehrenamtlich tätigen Vertreter der Arbeitgeber und einem ehrenamtlich tätigen Vertreter der Versicherten. Zusätzlich nimmt ein Vertreter der Verwaltung an den Ausschuss-Sitzungen teil.

Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt und zwar für die Dauer einer Amtsperiode der Vertreterversammlung. Das Mitglied der Verwaltung wird von der Geschäftsführung bestimmt. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Gesetz, Recht und allgemeine Verwaltungsanweisungen gebunden.

Die Sitzung eines Widerspruchsausschusses beginnt damit, dass der Vertreter der Verwaltung aus den Akten den Sachverhalt darstellt und die Rechtslage erläutert. Hält der Ausschuss eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, wird die Entscheidung vertagt und die entsprechenden Ermittlungen werden angestellt. Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, wird der Streitgegenstand unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Gesichtspunkte beraten.

Im Anschluss daran entscheiden die stimmberechtigten ehrenamtlichen Ausschussmitglieder, ob der Widerspruch begründet ist oder nicht. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande (Patt-Situation), gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.

Folgende Entscheidungen kann Widerspruchsausschuss treffen:

· Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

· Dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben.

· Dem Widerspruch wird insgesamt stattgegeben.

Im Anschluss an die Widerspruchssitzung wird ein schriftlicher Widerspruchsbescheid gefertigt, der von den ehrenamtlichen Mitgliedern unterschrieben wird. Der Bescheid enthält die Namen der ehrenamtlichen Mitglieder, die Entscheidung, den Tatbestand, die Entscheidungsgründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen einen Widerspruchsbescheid ist die Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.

16 Antworten

kapunktam 02.03.2015 | 19:47
Das bedeutet, dass sie in kürze einen widerspruchsbescheid erhalten. die verwaltung konnte keine (volle) abhilfe zu ihrem widerspruch durchführen. jetzt schaut sich der widerspruchsausschuss (vertreter von arbeitnehmer- und arbeitgeberseite) ihren fall an und entscheidet. das ist dann auch aus dem widerspruchsbescheid zu entnehmen.
Schorscham 02.03.2015 | 19:51
Das bedeutet, dass Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte, weil man Ihre Rentenablehnung nach wie vor für berechtigt hält. Deshalb wurde Ihr Widerspruch dem Widerspruchsausschuss, der sich aus Vertretern der DRV, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammensetzt, zur Entscheidung vorgelegt. Nur in seltenen Fällen kommt es vor, dass dieser Widerspruchsausschuss anders entscheidet, als die zuständigen Sachbearbeiter, da diese den Sachverhalt bereits gründlichst prüfen, bevor sie den Widerspruch an den Ausschuss weiterleiten. Wenn Sie Glück haben, erhalten Sie in ein paar Wochen einen positiven Abhilfebescheid oder aber, was wahrscheinlicher ist, einen Widerspruchsbescheid mit dem Hinweis, dass die nächste Instanz das Sozialgericht ist.
AHAHam 03.03.2015 | 00:18
Falsch, der Widerspruchsausschuss besteht nur aus stimmberechtigten Mitgliedern/ Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche alle gleichberechtigt sind. Im Widerspruchsausschuss gibt es keine Entscheidungskompetenz durch "Vertreter der DRV".
Cassandraam 03.03.2015 | 06:50
....leider liegen Sie falsch. Schorsch hat schon recht, mit der Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses.
AKW 75am 03.03.2015 | 08:13
Der Widerspruchsausschuss ist auch unter dem Namen "Abnickgremium" zu verstehen. Die haben da vom Tuten und Blasen keine Ahnung. Und ja, es ist richtig, da sitzen die Vertreter von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und auch ein Vertreter der DRV mit drin. Und dass hier ein Vertreter der DRV mit drin sitzt, ist schon eine Frechheit an sich, da dieses Gremium unabhängig sein soll/muß. Also kannst Du Dich leider zu 99,99% auf einen Widerspruchsbescheid einstellen - traurig, aber wahr....
AHAHam 03.03.2015 | 08:50
@ Cassandra genau lesen. Das Mitglied der DRV ist nicht stimmberechtigt.
Diskussionsverfolgeram 03.03.2015 | 09:30
@AHAH Es hat auch niemand behauptet, dass der DRV-Vertreter stimmberechtigt sein soll. Das Fass haben unnötigerweise Sie aufgemacht mit ihrem ersten Beitrag zur Zusammensetzung. Dass er als Berichterstatter Mitglied des Ausschusses ist, ist genau so richtig. Insoweit verstehe ich den Betrag von AKW75 nicht - wer sollte denn sonst den Vorgang vortragen? Da hat wohl jemand keine Ahnung, aber Hauptsache, unsachlich eine unsachliche und unqualifizierte Meinung zum Besten geben...
=//=am 03.03.2015 | 09:41
So isses. :-) Außerdem sitzen nicht irgendwelche Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Ausschuss, sondern es sind schon ausgewählte Personen, die sich grundsätzlich mit der Materie auskennen.
RSSam 03.03.2015 | 10:17
Ich würde gern eine Satzung eines Sozialleistungsträgers sehen, in dem geschrieben steht, dass neben der Vertreterseite von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch ein Verwaltungsmitarbeiter des Sozialleistungsträgers Mitglied des Widerspruchsausschusses ist. Klar fungiert Letzteres als Berichterstatter, ist aber NICHT Teil des Widerspruchsausschusses. Bitte, zeigt mir eine Satzung in der auch nicht AG- und AN-Vertreter im WS-Ausschuss sitzen !
ottonormalVerbraucheram 03.03.2015 | 10:15
Hallo Es gibt auch ORDENTLICH Aufwandsentschädigung für die Ehrenamtliche Tätigkeit! (Bei der Arbeitnehmerseite sind dies meist Gewerkschaftsfunktionäre)
AKW 75am 03.03.2015 | 11:13
Also wer hier seine unqualifizierte Meinung zum Besten gibt, lass ich mal dahingestellt. Können die Arbeitnehmer-/ Arbeitgebervetreter denn nicht selber die Akten lesen? Der Vetreter von der DRV liest auch nicht nur vor, er ist "beratend" tätig! Heißt also im Klartext, dass ER darauf hinwirken möchte, dass der Widerspruch abgelehnt wird. Nicht umsonst werden dann beim Sozialgericht ca. 30% dieser Ablehnungen wieder einkassiert. Dies müsste doch eigentlich vielen zu denken geben, oder? Der neueste Trick nach Einreichung der Klage ist ja der, dass die DRV von "Schreibfehlern" im Widerspruchsbescheid spricht. Leider ist dieses perfide Spiel juristisch auch noch möglich. Ich möchte nicht erleben, wenn ich beim Antrag mal einen "Schreibfehler" mache, was dann los ist!! Aber die haben auch noch weitere Rechtsbrüche begangen, die am 15.04.15 im Erörterungstermin rigoros aufgedeckt werden. Eine Sache könnte sogar den Staatsanwalt interessieren, da es auch um einen möglichen Betrug geht. Sollte dies so sein, werde ich das auch ungefiltert der Öffentlichkeit bekannt machen.
AKW 75am 03.03.2015 | 11:41
Habe mir gerade nochmal meinen zuvor geposteten Beitrag durchgelesen.... Also beim eventuellen Tatbestand des Betrugs meine ich HIER nicht die DRV Bund, sondern das Assessment eines BfW. Was ist passiert? Aufgrund der Annahme von falschen Voraussetzungen wurde ich im falschen Assessment falsch getestet! Klingt kompliziert, ist es aber nicht! Also ich wollte den Fachinformatiker Systemintegration (FISI) machen, und nur den! Sinnvoll wäre hier gewesen, dass ich in eine 4- tägige Kurzerprobung hinein gekommen wäre, da nur HIER eine fach-/ berufsbezogende Eignungsprüfung statt gefunden hätte. Statt dessen kam ich aber in eine 14- tägige Erprobung, wo aber 90% der Aufgaben nichts mit dem zu tun hatte, was ich machen wollte. Jetzt kommt es aber: Leider konnte ich auch erst in der ersten Stellungnahme der DRV bei meiner Klage erkennen, was eigentlich im Assessmentbericht dringestanden ist. Die sind da nämlich von ausgegangen, dass ein FISI einen elektrotechnischen Beruf als Voraussetzung haben MUSS! Also wurde ich hier eindeutig betrogen. Auf den Homepages des BfW und der IHK kann man sich ja mal erkundigen - dann wird man sehr schnell feststellen, dass ich recht habe! Und das Ende vom Lied ist, dass ich nur eine Maßnahme bekommen habe, die nichts gebracht hat.
Carlaam 03.03.2015 | 11:29
@ AKW 75: Vielen Dank für diesen humorvollen, erfrischenden Beitrag. Ich habe herzlich gelacht, das hat meinen Tag ein Stückchen mehr erheitert! :-)
Cassandraam 03.03.2015 | 11:46
....jetzt wird`s eine runde Sache: AKW75 wollte nur die eigene Geschichte zum Besten geben;-). Die hätten Sie doch auch ohne Vorgeplänkel schreiben können.
AKW 75am 03.03.2015 | 12:01
Stimmt eigentlich - wollte nur noch mal verdeutlichen, dass dieses Abnickgremium dies hätte erkennen MÜSSEN, wenn man sich mit meiner Akte mal vernünftig auseinandergesetzt hätte. Das zeigt doch nur, dass sie es eben nicht getan haben. Und ich bin mit Sicherheit kein Einzelfall....
Gigiam 03.03.2015 | 13:21
Wie gewünscht: Ich habe mir beispielsweise die Satzung der DRV Hessen angesehen: Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses ist ein Mitarbeiter des höheren Dienstes der DRV Hessen. Er wird von der Geschäftsführung bestimmt. Natürlich ist der Vorsitzende des Ausschusses auch stimmberechtigt und nicht nur "Berichterstatter". Er kann selbstverständlich von den zwei Beisitzern überstimmt werden, was allerdings selten vorkommt. Gigi
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