Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Dixi,
geht ein Widerspruch gegen ablehnenden Rentenbescheid ein, überprüft zunächst im ersten Schritt noch einmal die Verwaltung ihre Entscheidung dahingehend, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist und ihm somit ganz oder teilweise „abgeholfen“ werden muss.
Ist die „Abhilfe“ nicht möglich, wird im zweiten Schritt über den Widerspruch in der Widerspruchsstelle entschieden.
Bei der Widerspruchsstelle handelt es sich um die von der Vertreterversammlung des RV-Trägers bestimmte Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat in Gestalt eines Widerspruchsausschusses.
Der Widerspruchsausschuss setzt sich in der Regel aus zwei Mitgliedern zusammen, je einem ehrenamtlich tätigen Vertreter der Arbeitgeber und einem ehrenamtlich tätigen Vertreter der Versicherten. Zusätzlich nimmt ein Vertreter der Verwaltung an den Ausschuss-Sitzungen teil.
Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt und zwar für die Dauer einer Amtsperiode der Vertreterversammlung. Das Mitglied der Verwaltung wird von der Geschäftsführung bestimmt. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Gesetz, Recht und allgemeine Verwaltungsanweisungen gebunden.
Die Sitzung eines Widerspruchsausschusses beginnt damit, dass der Vertreter der Verwaltung aus den Akten den Sachverhalt darstellt und die Rechtslage erläutert. Hält der Ausschuss eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, wird die Entscheidung vertagt und die entsprechenden Ermittlungen werden angestellt. Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, wird der Streitgegenstand unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Gesichtspunkte beraten.
Im Anschluss daran entscheiden die stimmberechtigten ehrenamtlichen Ausschussmitglieder, ob der Widerspruch begründet ist oder nicht. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande (Patt-Situation), gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.
Folgende Entscheidungen kann Widerspruchsausschuss treffen:
· Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
· Dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben.
· Dem Widerspruch wird insgesamt stattgegeben.
Im Anschluss an die Widerspruchssitzung wird ein schriftlicher Widerspruchsbescheid gefertigt, der von den ehrenamtlichen Mitgliedern unterschrieben wird. Der Bescheid enthält die Namen der ehrenamtlichen Mitglieder, die Entscheidung, den Tatbestand, die Entscheidungsgründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen einen Widerspruchsbescheid ist die Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.