Zum Sachstand:
Die Frage, ob ein "OK"-Vermerk im Sendebericht des Fax-Gerätes den Zugang des Faxes beim Empfänger beweist, ist aktuell Gegenstand zweier interessanter Entscheidungen gewesen.
Die überwiegende Rechtsprechung hat einen Sendebericht mit "OK"-Vermerk bislang nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstücks angesehen. Die überwiegende Meinung geht bisher davon aus, dass der "OK-Vermerk" weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger, noch für einen Anscheinsbeweis des Zuganges ausreichend ist (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320, BFH BB 1999, 303, BAG MDR 2003, 91, KG KGR 2002, 27, Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdnr. 21).
Nach dieser Auffassung gelten für Fax-Schreiben dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweist. Durch den Sendebericht werde nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende und dem Empfangsgerät angezeigt, während es für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keinerlei Aussagewert besitze. Die Datenübertragung kann nach dieser Auffassung nämlich an Defekten im Empfangsgerät, z. B. einem Papierstau, oder an Leitungsstörungen oder verzerrungen scheitern, ohne dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen wird. Solange diese Möglichkeit des Datenverlustes trotz des "OK-Vermerks" auf dem Sendebericht bestehe, vermag nach überwiegener Meinung der "OK"-Vermerk allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen.
Da die Technik der Fax-Übertragung immer weiter entwickelt und verbessert wird, gehen immer mehr Gerichte dazu über, den "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des Fax-Schreibens beim Empfänger gelten zu lassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH dieser Ansicht anschließen wird.