Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Widerspruch per Fax mit Bestätigung ausreichend?

von Widerspruchler13.01.2009 | 06:17
2959 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Morgen Ist ein Widerspruch der per Fax, welches einen Sendebericht druckt, gesendet wird, ausreichend? Oder sollte trotzdem auf Einschreiben + Rückschein zurückgegriffen werden?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zum Sachstand:

Die Frage, ob ein "OK"-Vermerk im Sendebericht des Fax-Gerätes den Zugang des Faxes beim Empfänger beweist, ist aktuell Gegenstand zweier interessanter Entscheidungen gewesen.

Die überwiegende Rechtsprechung hat einen Sendebericht mit "OK"-Vermerk bislang nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstücks angesehen. Die überwiegende Meinung geht bisher davon aus, dass der "OK-Vermerk" weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger, noch für einen Anscheinsbeweis des Zuganges ausreichend ist (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320, BFH BB 1999, 303, BAG MDR 2003, 91, KG KGR 2002, 27, Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdnr. 21).

Nach dieser Auffassung gelten für Fax-Schreiben dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweist. Durch den Sendebericht werde nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende und dem Empfangsgerät angezeigt, während es für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keinerlei Aussagewert besitze. Die Datenübertragung kann nach dieser Auffassung nämlich an Defekten im Empfangsgerät, z. B. einem Papierstau, oder an Leitungsstörungen oder verzerrungen scheitern, ohne dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen wird. Solange diese Möglichkeit des Datenverlustes trotz des "OK-Vermerks" auf dem Sendebericht bestehe, vermag nach überwiegener Meinung der "OK"-Vermerk allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen.

Da die Technik der Fax-Übertragung immer weiter entwickelt und verbessert wird, gehen immer mehr Gerichte dazu über, den "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des Fax-Schreibens beim Empfänger gelten zu lassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH dieser Ansicht anschließen wird.

7 Antworten

Gerhardam 13.01.2009 | 06:21
... bitte nicht schon wieder!! Das mag man hier gar nicht! Gehen Sie lieber über die Suchfunktion! Gruß Frage-Opfer Gerhard
Widerspruchleram 13.01.2009 | 06:42
Habe ich vielleicht ein wenig unklar ausgedrückt, entschuldigung. Gibts hier keine Editier-Funktion...
Widerspruchleram 13.01.2009 | 06:40
Die Suchfunktion habe ich benutzt. Aber mir ging es nicht darum ob ein Widerspruch per Fax möglich ist o.ä., sondern speziell darum ob die Sendebestätigung des Faxgerätes ausreichend ist als Nachweis dafür, dass der Widerspruch in der Frist gestellt wurde.
Nixam 13.01.2009 | 06:52
Üben Sie sich stets in der Gewissheit, dass ein eingehendes Fax auf jeden Fall berücksichtigt werden wird und Ihnen niemand unterstellen wird, dass dieses nicht angekommen sei. Rufen Sie zur Sicherheit 3 Tage später (!) Ihren Sachbearbeiter an und fragen Sie, ob das Fax angekommen ist, damit Sie "ein gutes Gefühl" haben, wenn Sie sich unsicher sind. Früher als 3 Tage nach der Widerspruchs-Fax-Absendung würde ich aber nicht anrufen, weil Ihr Vorgang mit Sicherheit noch nicht Ihrem Aktenvorgang zugeordnet wurde. Soviel Geduld muss sein. Per Einschreiben und per Post muss ein Widerspruch in der heutigen Zeit nicht unbedingt sein, zumal man einen Bescheid auch nach seiner Bindungswirkung - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - auch auf Antrag überprüfen lassen kann. Viele Grüsse Nix
Corlettoam 13.01.2009 | 08:10
Persönlich verstehe ich überhaupt nicht , warum man dieses Risiko des Widerspruches per Fax eingeht... Es ist doch wahrlich nicht so schwer und aufwendig den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein abzusenden !
Realistam 13.01.2009 | 14:46
Nun, ein Rückschein beweist auch nur, dass ein Brief zugestellt wurde aber nicht, was sich in dem Briefumschlag befand. Ich habe auch schon mehrmals erfolgreich Versicherungsverträge per Fax gekündigt. Ich schrieb immer dazu, dass ich die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein wiederholen würde, sofern ich nicht binnen einer Woche eine schriftliche Kündigungsbestätigung erhalten sollte. Und siehe da, die Bestätigungen ließen nie lange auf sich warten!
Rosannaam 13.01.2009 | 17:41
Also ich tendiere zur Vorgehensweise, wie von @Nix beschrieben. Und wenn es jemandem zu unsicher und/oder ein Einschreiben mit Rückschein zu teuer ist, kann er beim Rathaus/Bürgerservice/Versicherungsamt schriftlich den Widerspruch einlegen. Kostet höchstens Zeit und evtl. Fahrgeld. ;-)) Ich habe in meiner langjährigen Praxis gottlob noch nie erlebt, dass ein Widerspruch per FAX nicht ankam. Wenn das FAX an die Nebenstelle, wo das Gerät steht (dies ist ja im Bescheid aufgeführt), übersandt wird, kommt es in der Regel auch an. Nur für die Bestätigung des Eingangs sollte man dem Sachbearbeiter halt schon ein paar Tage Zeit lassen. Bei Fristversäumnis besteht ja auch - wie von @Nix ebenfalls geschrieben - die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Hat im Endeffekt die gleiche Wirkung. Nur mit dem Unterschied, dass man gegen einen ablehnenden Bescheid erneut Widerspruch (und nicht Klage) einlegen kann.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026