Es gibt grundsätzlich keine konkreten Fristen, innerhalb derer ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Im Hinblick auf eine mögliche Untätigkeitsklage gelten bei einem Widerspruch jedoch drei Monate noch als angemessen.
Bitte beachten Sie auch, dass Ihr Rentenversicherungsträger vor Erteilung eines Widerspruchsbescheides sämtliche die Entscheidung beeinflussenden Faktoren abklären muss.