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Experten-Antwort

Wie lange hat die Rentenversicherung Zeit einen Widerspruch wegen Reha zu beantragen

von Petra02.07.2015 | 22:28
1320 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, die Rentenversicherung hat eine Anschlussheilbehandlung abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wurde ein Widerspruch eingereicht. Der Eingang wurde auch bestätigt. Irgendwo habe ich gelesen, dass es maximal drei Monate sind bist über den Widerspruch entschieden werden muss, wo steht das? Und was ist wenn innerhalb dieser drei Monate kein weiterer Bescheid kommt? Kann ich dann davon ausgehen, dass die Reha genehmigt wurde? Und das einfach so mitteilen? Petra

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2015 | 08:59

Hallo Petra,

sofern der Rentenversicherungsträger über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat, kann der Versicherte beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen. Hiermit wird die Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Bescheides) bezweckt (§ 88 SGG).

Sie können nach drei Monaten nach Widerspruchserhebung nicht einfach davon ausgehen, dass Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde und Sie somit einen Anspruch auf Rehabilitation haben.

Ich schlage auch vor, zunächst einmal telefonisch den Sachstand der Bearbeitung des Widerspruches bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträgers zu erfragen.

2 Antworten

W*lfgangam 02.07.2015 | 22:49
Hallo Petra, hmm, die DRV wird sicher nicht Widerspruch gegen einen Antrag irgendwelcher Art einlegen/beantragen ;-) Rufen Sie die Sachbearbeitung einfach an, da wird 'ne Direktwahl auf der Eingangsbestätigung stehen, und Sie haben Klarheit - jedes Verfahren hat seine Länge (Mitarbeiter krank, Vertretung im Urlaub, die Akten-/Antragsberge stapeln sich) ...ganz egal, ob es da vorgegeben Fristen für die Abarbeitung gibt - wer zuerst den Mund aufmacht, kommt manchmal schneller zum Ziel ;-) ...als nun auf Fristen rumzureiten oder gar wegen Untätigkeit den Rechtsweg/Anwalt einzuschalten - ein freundliches Gespräch ist oft mehr wert! Gruß w.
KSCam 03.07.2015 | 09:13
Schöner Gedanke, die Untätigkeitsklage. Aber bevor man die einlegt, sollten man bedenken, dass dadurch weitere Verzögerungen eintreten..........ob man da wirklich was erreicht, v.a. wenn die Verwaltung belegen kann, dass sie eben nicht untätig war.....:)? Theoretisch schon, aber praktisch? Da ist die direkte telefonische Anfrage in der Sachbearbeitung - ggfls. den Vorgesetzten verlangen - in aller Regel das Instrument, das eher zum Ziel führt.
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