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Zur Experten-Antwort springenHallo Petra,
sofern der Rentenversicherungsträger über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat, kann der Versicherte beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen. Hiermit wird die Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Bescheides) bezweckt (§ 88 SGG).
Sie können nach drei Monaten nach Widerspruchserhebung nicht einfach davon ausgehen, dass Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde und Sie somit einen Anspruch auf Rehabilitation haben.
Ich schlage auch vor, zunächst einmal telefonisch den Sachstand der Bearbeitung des Widerspruches bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträgers zu erfragen.
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