Hallo, Indira,
onkologische Rehabilitationsleistungen werden durch die Rentenversicherungsträger nach den „Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)“ erbracht.
Die Erbringung der Leistungen ist in § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien geregelt:
Hiernach werden onkologische Nachsorgeleistungen nur bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt.
Über die Jahresfrist hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.
Innerhalb der Ein- bzw. Zweijahresfrist nach beendeter Primärbehandlung können onkologische Nachsorgeleistungen auch wiederholt gewährt werden, wenn hierfür jeweils die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und die Leistungen erforderlich sind.
Sie sollten auf jeden Fall auf die Frist von 2 Jahren achten, die Frist von 3 Jahren ist nicht richtig.
Mit freundlichen Grüßen