Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSeitens des Finanzamtes werden im Falle einer Beschäftigung keine Informationen an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sie sind als Rentenbezieher verpflichtet, Hinzuverdienste zu melden. Als Nachweis der Arbeitsentgelthöhe gilt grundsätzlich die Bescheinigung des Arbeitgebers.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen finden Sie in Ihrem Rentenbescheid.
Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten.
Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 400 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 800 Euro betragen. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubs oder Weihnachtsgeld zahlen oder Überstunden vergüten möchte.
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