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Experten-Antwort

Wie wird die Überbrückung einer 12-wöchigen Vermittlungssperre gewertet

von Albert_S12.03.2017 | 11:51
1616 Ansichten
4 Antworten

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Ergänzend zu meiner Frage "Vermittlungssperre und Anrechnungszeit" ist eine weitere Frage aufgetaucht: Angenommen, ich weise meine Bewerbungen in der Zeit der Vermittlungssperre gegenüber der Rentenversicherung nach und dies wird als Überbrückung anerkannt. Hat diese "erfolgreiche" Überbrückung den gleichen Status wie eine Anrechnungszeit?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich denke, Ihre Frage ist bereits geklärt. Ein Überbrückungstatbestand hat nicht den Status einer Anrechnungszeit und wird sellbst auch nicht bewertet.

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3 Antworten

W*lfgangam 12.03.2017 | 12:10
Hallo Albert_S, die Vermittlungssperre ist zwar keine Anrechnungszeit, aber Überbrückungszeit: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Zur Frage, ob es auch ausreichend ist, die Arbeitslosigkeit durch 'Eigenbemühungen' (Bewerbungen) zu beenden, um damit eine Anrechnungszeit zu 'generieren' (so kenne ich es auch noch aus der Vergangenheit), wird sich sicher ein mehr wissender User oder Experte noch zu äußern. Gruß w.
Albert_Sam 12.03.2017 | 13:32
Einen neuen Beitrag habe ich eröffnet, weil ich davon ausging, das alte Thema ist abgehakt. Hinweis ist aber o.k. und richtig. Danke allen.
Was soll das?am 12.03.2017 | 12:22
Wieviele Beiträge zum selbigen Thema wollen Sie denn noch aufmachen? Warum posten Sie Ihre Frage nicht beim 'alten' Beitrag? https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Nochmal zum Mitschreiben: Die Vermittlungssperre ist weder Beitragszeit noch Anrechnungszeit; daher erfolgt allein hierfür auch keine Bewertung. Sie kann aber ein Überbrückungstatbestand darstellen, sodass die im Anschluss eine eventuelle Anrechnungszeit als 'anrechenbar' gewertet wird, wenn - mit Hilfe der Überbrückungszeit - eine Beschäftigungszeit unterbrochen ist, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb werden auch diese Zeiten von der Agentur für Arbeit gemeldet.
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