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von Melinda09.05.2007 | 15:57
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5 Antworten

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Mein Mann ist gerade 58 Jahre alt geworden. Aufgrund eines bestehenden Vertrauensschutzes kann er mit 60 Jahren als Schwerbehinderter (80 % seit den 70er Jahren) und mehr als 40 Arbeitsjahren ohne Abzüge seine Rente erhalten. Seit zwei Jahren ist er arbeitslos. Nun drängt die Arbeitsagentur ihn, die 58er Regelung zu unterschreiben. Hat er rentenrechtlich Nachteile wenn er unterschreibt oder ist das ohne Auswirkung für die Rente. Man hört und liest so viel, dass man Angst hat übervorteilt zu werden! Sollte er unterschreiben oder lieber nicht? Danke für Ihre Mühe! Schöne Grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit der Erklärung nach § 428 SGB III müsste Ihr Mann dann mit 60 in Rente gehen. Rentenrechtliche Nachteile würden sich durch diese Erklärung nicht ergeben.

4 Antworten

Knut Rassmussenam 09.05.2007 | 16:52
Nachteile können sich nur durch den Verzicht auf jegliche Förderleistungen seitens der Arbeitsagentur und Rehabilitationsleistungen seitens der Rentenversicherung (aber auch nur bei privater Krankenversicherung) ergeben.
lotscheram 09.05.2007 | 21:42
Auch wenn Ihr Mann mit 60 die Rente ohne Minderung erhalten kann, bleibt zu überlegen, ob die Rente höher ist als das Arbeitslosengeld. . Ist das Arbeitslosengeld höher als die Rente, ist es nicht ratsam zu unterschreiben, sondern den Zeitraum des Leistungsbezugs voll auszuschöpfen, weil danach immer noch die Rente ohne Minderung in Anspruch genommen werden kann, die Zeit ALG aber die Rente noch steigert. . meint lotscher
Melindaam 10.05.2007 | 08:12
für Ihre informativen und hilfreichen Antworten. Schöne Grüße
Christinaam 11.05.2007 | 10:18
An den Experten: darf ich Ihre Aussage korrigieren ? Die s.g. 58ziger Regelung gilt ja z.Zt. nur noch bis 31.12.2007 und noch lautet die Regelung, dass man nur die Rente "ohne Abzug" beantragen muss. Da der Mann von Melinda mit 56 Jahren arbeitslos wurde, nehme ich an, dass er höchstens 26 Monate Alg I (nach alter Regelung) erhält. Danach evtl. Alg II, falls anspruchsberechtigt. Dann ist natürlich § 428 sehr sinnvoll. Falls diese Möglichkeit ab 2008 verlängert wird, ist ja vom Gesetzgeber angedacht, dass Alg II Empfänger die Altersrente mit Abschlägen beantragen müssen, also "Rente vor Grundsicherung". Da die Frage betr. § 428 häufiger auftauchen, lag es mir an einer Klarstellung. Nichts für ungut !
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