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Experten-Antwort

wird die Ausbildung 1971 von Rente anerkannt

von Perdita Mantwill-Ritz 23.02.2017 | 17:25
1835 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag. Da ich meine Rente vorzeitig wegen Schwerbehinderung einreichen werde, viel mir auf, dass meine Ausbildung in 1971 bis 1972 nicht gemeldet war. Leider habe ich keine Unterlagen mehr und habe deshalb in der damaligen Schule nachgefragt. Ich bekam eine Bescheinigung,dass ich vom 1.9.71 bis 31.12.1972 die Schule wegen Azsbildung besucht habe. Ich habe damals die Ausbildung nicht beendet. Kann ich die Zeiten noch einreichen bzw. bekomme ich dafür etwas bei der Rente angerechnet? Über die Krankenkasse habe ich mich erkundigt und ich habe erstmals am 1.8.72 Beiitrag an die Krankenkasse und die Rente eingezahlt. Bringt es etwas weiter zu eruieren oder wäre die Mühe umsonst? Freue mich auf eine Antwort damit ich endlich den Antrag zur Rente abgeben kann. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Perdita Mantwill-Ritz,

ich verstehe Ihre Angaben so, dass es sich bei Ihrer Ausbildung um den Besuch einer Schule oder Fachschule handelt.

Diese Art der Ausbildung kann in Ihrem Versicherungsverlauf als sogenannte beitragsfreie Anrechnungszeit aufgenommen werden, und zwar frühestens ab Vollendung Ihres 17. Lebensjahres. Ein Abschluss ist dafür nicht notwendig. Die von Ihnen erwähnte Bescheinigung der Schule bzw. Fachschule sollte als Nachweis genügen.

Sollten Sie eine Fachschule besucht haben, würde diese Zeit sogar in der Rentenberechnung bewertet.

In Ihrem Rentenantrag sollten Sie die Angaben zur Ihrer schulischen Ausbildung auf dem Fragebogen für Anrechnungszeiten (V0410) unter der Frage 5 „Ausbildung“ eintragen.

Sie könnten Ihren Rentenantrag aber auch in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle aufnehmen lassen. Dann würde die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor Ort alle notwendigen Formulare für Sie ausfüllen und die entsprechenden Unterlagen/Nachweise an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten.

Sie finden die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W*lfgangam 23.02.2017 | 19:01
Hallo Perdita Mantwill-Ritz, rein schulische Ausbildung (1) oder die klassische Lehrzeit (2)? (1) wird ab dem 17. Lbj. als Anrechnungszeit angerechnet und erhöht grundsätzlich nicht die Rente. (2) ist Pflichtbeitragszeit und insofern grundsätzlich rentensteigernd. Da nicht zufällig die Zeit bis zum 31.12.1972 fehlt könnte hier die Versicherungskarte Nr. 1 verloren gegangen sein. Da Sie die KK allerdings erst zum 01.08.72 als Pflichtmitglied führt, würde das einer Lehrzeit eher widersprechen. Fragen Sie bei Antragsaufnahme nach, welcher Weg der sinnvollste ist/was zu tun wäre. Ansonsten reicht bei reinem Schulbesuch die Bescheinigung der Schule schon vollkommen aus. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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