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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Lissi,
bei der kleinen Witwenrente ist eine Unterscheidung zu treffen. Ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren, unterliegt die kleine Witwenrente keiner zeitlichen Begrenzung. Soweit kein Kind erzogen wird bzw. Erwerbsminderung nicht eintritt und die Witwe nicht wieder heiratet, wird die Rente mit Vollendung des 45. Lebensjahres (bei Tod ab 2012 schrittweise Richtung 47. Lebensjahr) automatisch in eine große Witwenrente umgewandelt.
Sind beide Ehegatten ab 1962 geboren, findet das seit 2002 in Kraft getretene "neue Hinterbliebenenrecht" Anwendung. Danach wird eine kleine Witwenrente nur mehr für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Todesmonats gewährt. Hat die Witwe dann das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, fällt die kleine Witwenrente weg. Die große W-Rente wird in diesem Fall nicht "automatisch" gewährt, sondern nur auf erneuten Antrag.
In die Berechnung der Witwenrente gehen die vom Verstorbenen bis zum Todesmonat zurückgelegten Zeiten zuzüglich einer Zurechnungszeit ein.
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