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witwenrente

von lissi31.01.2008 | 15:44
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8 Antworten

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hallo, ich hätte dazu eine frage und zwar: wie ist das wenn der mann verstirbt und die frau ist noch keine 45 jahre......dann bekommt sie bis sie 45 ist die kleine witwenrenten. Bekommt sie dann automatisch ab 45 die große witwenrente oder muss sie sich lebenslang mit der kleinen zufriedengeben? Wird da dann bei der großen witwenrente so gerechnet als wenn der mann bis zum rentenalter einbezahlt hätte oder werden nur die beitrage bis zu seinen,z.B. er ist mit 47 verstorben, 47zigsten lebensjahr berechnet? liebe grüße

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 01.02.2008 | 08:03

Hallo Lissi,

bei der kleinen Witwenrente ist eine Unterscheidung zu treffen. Ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren, unterliegt die kleine Witwenrente keiner zeitlichen Begrenzung. Soweit kein Kind erzogen wird bzw. Erwerbsminderung nicht eintritt und die Witwe nicht wieder heiratet, wird die Rente mit Vollendung des 45. Lebensjahres (bei Tod ab 2012 schrittweise Richtung 47. Lebensjahr) automatisch in eine große Witwenrente umgewandelt.

Sind beide Ehegatten ab 1962 geboren, findet das seit 2002 in Kraft getretene "neue Hinterbliebenenrecht" Anwendung. Danach wird eine kleine Witwenrente nur mehr für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Todesmonats gewährt. Hat die Witwe dann das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, fällt die kleine Witwenrente weg. Die große W-Rente wird in diesem Fall nicht "automatisch" gewährt, sondern nur auf erneuten Antrag.

In die Berechnung der Witwenrente gehen die vom Verstorbenen bis zum Todesmonat zurückgelegten Zeiten zuzüglich einer Zurechnungszeit ein.

7 Antworten

KSCam 31.01.2008 | 16:11
sobald das entsprechende Alter erreicht wird, gibt es die große Witwenrente - das geht automatisch. Auch bei Hinterbliebenenrente gibt es die Zurechnungszeit, die Beiträge des Verstorbenen werden bis 60 hochgerechnet.
bekissam 31.01.2008 | 16:14
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…
Rosannaam 31.01.2008 | 16:38
Noch weiter ergänzend möchte ich auf § 46 Abs. 2 SATZ 1 SGB VI hinweisen: Ein Anspruch auf GROSSE Witwenrente besteht VOR Vollendung des 47. Lebensjahres auch dann, wenn 1. die Witwe/der Witwer ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten (Stiefkind), dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder 2. erwerbsgemindert ist.
Rentenüberprüferam 31.01.2008 | 16:25
§ 46 SGB VI Witwenrente und Witwerrente1) (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Zu beachten ist auch, dass, beginnend ab 2008, eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lbj für die große Witwen/Witwerrente vorgenommen wird. Es gelten Übergangsregelungen Wenn Lissi zum Zeitpunkt des Ereignisses erst 42 Jahre jung ist, besteht nicht grundsätzlich Anspruch bis zum 45. Lbj.
Heinricham 31.01.2008 | 17:32
Hallo Rentenüberprüfer, beginnt nicht die Anhebung auf das 47. Lebensjahr erst im Jahre 2012? Heiner
Rentenüberprüferam 31.01.2008 | 18:53
Ihr Hinweis, das die Anhebung nicht 2008 beginnt ist korrekt, User Heinrich. Habe wohl einen Inkraftsetzungszeitpunkt einer angrenzenden Regelung als Zeitpunkt für den Beginn der Anhebung genommen, was so aber nicht richtig ist. Die Anhebung des Alters für die große Witwen/Witwerrente vom 45. auf das 47. Lbj wird, wie von Ihnen genannt, erst ab Todesfälle nach 2011 stufenweise vorgenommen.
Rosannaam 01.02.2008 | 10:11
Ergänzung: ..."Ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren"... UND die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen worden, gilt das alte Recht (§ 242 a SGB VI)! MfG Rosanna.
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