In der Tat können zwei Witwenrentenansprüche sowohl nach dem letzten, wie auch nach dem vorletzten Ehegatten bestehen, wobei auf die Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten die Ansprüche aus der letzten Ehe nach § 90 SGB VI in voller Höhe angerechnet werden. Zu den anzurechnenden An-sprüchen gehören hier auch Versorgungs- und Unterhaltsansprüche, sowie sonstige Renten.
Der Hinterbliebenenrentenanspruch nach dem letzten Ehegatten könnte sich nach § 243 SGB VI richten, wobei ich nach Studium des Gesetzestextes auf die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hinweisen möchte: im wesentlichen musste bis zuletzt irgendwo ein Unterhaltsanspruch bestanden haben, der aber schon wieder der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten (siehe Anrechnung nach § 90 SGB VI) zuwider läuft.
Sei es wie es will: nur wer den Antrag stellt, wird nach Sachverhaltsaufklärung wissen, ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch möglich sein wird. Ob sich dadurch das Gesamteinkommen erhöht, lässt sich im Vorfeld nicht abschätzen. Wohl aber am ehesten vermuten, wenn der letzte Ehegatte nicht wieder geheiratet hat und er eine höhere Witwenrente hinterlassen hätte gegenüber dem vorletzten Ehegatten.