Grundsätzlich haben Sie das richtig verstanden.
Geregelt ist das in §97 SGB 6, die rechtlichen Anweisungen zu diesem Paragraphen können Sie googeln.
Bei selbständigen Tätigkeiten mit schwankenden Gewinnen dürfte die Schwierigkeit darin liegen, dass Gewinne jährlich festgestellt werden und erst dann genau bekannt sind, wenn der jeweilige Steuerbescheid vorliegt.
Ob es somit gelingt an 01.07. eines Jahres zu belegen dass die zu erwartenden Gewinne grundsätzlich anders sind als im letzten Steuerbescheid nachgewiesen, dürfte ein praktisches Problem sein, das Sie zunächst einmal mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.
Wenn Sie das belegen können, weisen Sie das geänderte Einkommen nach und warten auf die neue Entscheidung zur Einkommensanrechnung.