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Witwenrente im Ausland

von maqui26.05.2019 | 13:47
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Frage zur Hinterbliebenenrente bei Wohnsitz in Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Eckdaten: Versicherter ist deutscher Staatsangehöriger, geboren nach 1962, der eine DRV-Regelaltersrente bezieht. Angenommenes Todesjahr 2019. Die Witwe ist thailändische Staatsangehörige, älter als 47 Jahre, keine Kinder. Gemeinsamer Wohnsitz in Thailand. Ehe 2010 geschlossen. 1) Wird die Witwe auch bei Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland Anspruch auf die große Witwenrente haben? 2) Hinzuverdienst der Witwe: Freibeträge sind für Wohnsitze in Ost- oder Westdeutschland definiert. Aber gibt es auch einen Freibetrag bei Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland? 3) Berechnung - ist folgende Logik korrekt: Altersrente des verstorbenen Ehemanns EUR 1400, somit große Witwenrente 55% => EUR 770. Angenommener Hinzuverdienst EUR 1000 pro Monat aus Kapitaleinkünften => davon 70% Anrechnung (oder nur 60% Anrechnung wie bei Arbeitseinkünften)? Somit 70%*1000 = 700 anrechnungspflichtige Einkünfte? 3c) Freibetrag auch im Ausland größer als 800 EUR? Somit ungekürzte Auszahlung der Witwenrente von EUR 770 EUR? Grüße, maqui

7 Antworten

Schadeam 26.05.2019 | 14:49
Schon bei den Eckdaten konstruieren Sie einen unmöglichen Fall. Wie kann jemand der nach 1962 geboren ist (also höchstens 57 Jahre alt ist) eine Regelaltersrente beziehen? Ansonsten kriegt die Witwe Ihre 55% und ausländisches Einkommen ist natürlich analog anrurechnen......
maquiam 26.05.2019 | 18:38
Na schön, dann Todesjahr 2039, basierend auf dem Recht des Jahres 2019. Ihre Antwort hilft nicht viel weiter. "Natürlich analog anzurechnen" auf welcher Basis? Wird der Freibetrag für Ostdeutschland oder Westdeutschland "natürlich" im Ausland angewendet? Worauf beruht Ihre Aussage?
maquiam 26.05.2019 | 22:23
Der Todestag ist irrelevant, wenn er nach 2001 stattfindet. Das anzuwendende Recht unterscheidet zwischen Tod vor dem 31.12.2001 und Tod danach: 60% oder 55%. Ob 2019 oder 2039 ist NICHT relevant für die eigentlichen Fragen, die mit Fragezeichen als solche markiert waren. 2019 oder 2039 waren hypothetische Todesjahre, um klarzustellen, dass das Recht ab 2002 anzuwenden ist. Die FRAGE war hingegen: Welche Rechtsgrundlage gilt für Witwenrenten im Ausland? Ich würde bitte, dass Leute, die nicht wissen, welches recht für Witwenrenten im Ausland gilt, davon absehen, unnütze Kommentare abzugeben, und sich anderen Dingen zuwenden. Danke.
Horst am 26.05.2019 | 22:47
§ 228a Abs 3 SGB VI "Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat." Das heisst, der Freibetrag ist maßgebend bei Auslandsaufenthalt und nicht der Freibetrag Ost. Außerdem ist das Vermögenseinkommen brutto um einen bestimmten Satz zu vermindern § 18b Abs. 5 Nr. 7 "bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt" Damit erhält man einen Nettowert. Also wenn man von 2000 EUR brutto ausgeht , dann 1500 EUR netto. Davon wird dann der Freibetrag abgezogen . 40 Prozent vom Restbetrag mindern dann die Witwenrente . Noch Fragen ?
Wegam 27.05.2019 | 05:37
Na dann tschüss. Reisende soll man nicht aufhalten.
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