Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Witwenrente Rentenbescheid unverständlich

von Margot Müller10.06.2017 | 10:19
1240 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, Neuberechnung zum 01.07. 2017 Ich habe vom 01.01.2016-30.05.2017 Erwerbsersatzeinkommen, Krankengeld erhalten. Zu diesen Krankengeld hat der Arbeitgeber eine Differenzzahlung geleistet. Im Februar wurde eine Sonderzahlung geleistet. Ab 01.06. 2016 wurde wieder normales Einkommen erzielt. Bei der Berechnung wurde das Erwerbseinkommen abzgl.40% und das Erwerbsersatzeinkommen als Jährliches Einkommen zusammengezählt. Mit der Erläuertung das Einkommen ist während 07 Kalendermonate erzielt worden. Berechnung Gesamteinkommen geteilt durch 7 Monaten. Habe aber dieses Arbeitsentgeld und Erwerbsersatzeinkommen in 12 Monaten erzielt. Kann ich Wiederspruch einlegen? Würde mich über eine Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Margot Müller,

ein Zuschuss des Arbeitgebers, den dieser aufgrund tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zum Krankengeld leistet, ist als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen. Das zeitgleich gezahlte Krankengeld ist als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen neben dem Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Todes als Einkommen anzurechnen. Die Summe beider Einkommen stellt das zu berücksichtigende (Gesamt-)Einkommen dar.

Der Zuschuss des Arbeitgebers ist als Arbeitsentgelt auch dann anzurechnen, soweit dieser gemäß § 23c SGB IV beitragsfrei geleistet wird. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist allein darauf abzustellen, ob die Einkünfte Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und nicht darauf, ob ein Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist.

In Ihrem Falle bedeutet das, dass für die Berechnung des Vorjahreseinkommens alle Einkünfte im Jahr 2016 (einschließlich Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss hierzu) zusammenzurechnen sind und durch 12 geteilt werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Kahlaam 10.06.2017 | 11:22
Hallo, Sie können jederzeit (4 Wochenfrist) Widerspruch einlegen. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Witwen Rentenbescheid nicht Ihren Vorstellung entspricht, würde ich erstmal vorsorglich Widerspruch einlegen mit dem Vermerk - Begründung - folgt. Lassen Sie sich von einer DRV Beratungsstelle den Bescheid erklären. Bei eventuell weiterhin Unklarheiten, müssten Sie dann einen Fachanwalt hinzuziehen. Mfg
Klugpuperam 10.06.2017 | 12:32
Es ist eine Monatsfrist. Die 4 Wochen bitte sofort vergessen und nie wieder erwähnen, sonst hält sich diese Mär noch ewig.
eosam 10.06.2017 | 12:32
Zitat von Kahla anzeigenausblenden
Meines Wissens nach ist die Widerspruchsfrist noch immer ein Monat. Klingt wirklich etwas merkwürdig. Ist es denn tatsächlich so, dass Sie wirklich bis 31.12.2015 Entgeltfortzahlung erhalten haben und ab Neujahr dann Krankengeld? In den "Anlagen - Rente und Einkommen" sind doch auch mehrere Beginndaten (danach Berechnung (zumindest) ab 01.01.2016, 01.07.2016, 01.06.2017 und 01.07.2017). In welchen dieser Zeiträume finden sich die 07 Kalendermonate wieder?
Margot Mülleram 10.06.2017 | 13:03
Kann das leider nicht verstehen, dieses Erwerbsersatzeinkommen und Einkommen dieser Betrag aus dem Rentenbescheid wurde in 12 Monaten erzielt und nicht in 7 Monaten. Ab 01.06.-31.12.16 sind es 7 Monate in diesem Zeitraum habe ich Einkommen erzielt.
Margot Mülleram 10.06.2017 | 12:55
Hallo, habe falsches Datum geschrieben, mein Mann ist im November 2015 verstorben. Bekam 3 Monate volle Rente. Sterbevierteljahr bis Februar 2016. Witwenrente ab 01.03.2016.. Erwerbsersatzleistung 01.01.2016 - 30.05.16, neben Erwerbseinkommen, Aufstockungsbeiträge zum Krankengeld 01.06.2016 - 31.12.2016 laufendes Einkommen vom Arbeitgeber. Ich denke nach der Wiederspruchsfrist kommt die genaue Aufrechnung. Schon mal im Voraus für Ihre Antworten.
eosam 10.06.2017 | 13:15
Folgende Vermutung ohne die Anlagen zu kennen Also ich sehe das aus Sicht des 01.07.2017 so: Zum 01.07. eines jeden Jahres findet eine Vergleichsberechnung statt: Verglichen wird der Durchschnitt des Vorjahres mit dem laufendem Einkommen. Beim Vorjahreseinkommen wird u.a herangezogen (§ 18b Abs. 2 SGB IV) - das Erwerbseinkommen - kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krangenkeld), WENN parallel dazu Erwerbseinkommen bestanden hat. Wenn Sie jetzt schreiben, dass nur sieben Monate herangezogen wurde, heißt es für mich, dass nur das Erwerbseinkommen von 06'-12'/2016 berücksichtigt wurde. Sofern das Krankengeld in der Vorjahresberechnung nicht mit auftaucht, heißt es, dass der Rentenversicherung nicht bewusst ist/war, dass parallel zum Krankengeld ebenfalls Erwerbseinkommen (=Aufstockung) bezogen ist. Insofern müsste die Vorjahresrechnung richtig ergeben: + Krankengeld (01.01.2016 - 30.05.2016) + Aufstockung (01.01.2016 - 30.05.2016) + Arbeitsentgelt (01.06.2016 - 31.12.2016) + Sonderzahlung (Februar 2016) ~fraglich~ / 12 Monate Dieser Wert wird dann dem laufendem Entgelt aus 07/2017 (+ sofern vorhanden 1/12 der Einmalzahlungen aus 2017) gegenübergestellt.
Margot Mülleram 10.06.2017 | 16:14
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Das Laufende Einkommen sowie die Erwerbsersatzleisungen 2016, wurden in einer Summe zusammengerechnet. z. B. 20.000,00 Euro. Das gesamte monatliche Einkommen aus dem Kalenderjahr 2016 beträgt somit z.B. 20.000,00 Euro : 7 Kalendermonate 2.857,40 Euro netto falsche Berechnung von der Rentenversicherung, dieses Einkommen wurde in das laufende Einkommen 01.07. 2017, gegenübergestellt. z. B. 20.000,00 Euro : 12 Kalendermonate 1.666,66 netto dieses erzielte Einkommen war richtig Werde Widerspruch einlegen, mit ihren wertvollen Ausführungen, vielen Dank.
Werner67am 12.06.2017 | 08:21
Zitat § 18b Abs. 2 Satz 2 SGB IV: Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen ... erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Sofern die Zuzahlung vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt darstellt, sind also tatsächlich nur die sieben Monate zugrunde zu legen, in denen Sie wieder gesund waren und gearbeitet haben. Natürlich ist dann auch nur das in den 7 Monaten erzielte Entgelt anzusetzen. Der Zeitraum des Krankgeldbezuges bleibt komplett außen vor. Zur Frage, ob die Zuzahlung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt darstellt, findet sich im Rechtshandbuch zu § 14 SGB IV: Krankengeldzuschüsse, die zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Beitragsrechtlich gilt nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR überschreiten (Freigrenze). Frage: Hat denn der Arbeitgeber von seinen Zuschüssen Rentenversicherungsbeiträge abgezogen?
Margot Mülleram 12.06.2017 | 09:53
Der Arbeitgeber hat bei dem Krankemgeldzuschuss keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Im April 2016 erhielt ich ein 13. Gehalt. Es wurden 7 Monatsgehälter laut der Rentenversicherung gemeldet vom 01.06.16 bis 31.12.16. Wie ich es nun aus ihren Beitrag herauslese wird diese Summe durch 7 Kalendermonate geteilt.
eosam 12.06.2017 | 10:47
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Auf die beitragsrechtliche Beurteilung kommt es bei der Einkommensanrechnung von Arbeitgeberzuschüssen im Sinne der Witwenrente NICHT an. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… Der Arbeitgeberzuschuss als auch das zeitgleich gezahlte Krankengeld sind daher bei der Einkommensanrechnung im Sinne der Vergleichsprüfung des Vorjahres zu berücksichtigten.
Margot Mülleram 02.11.2017 | 19:36
Sehr geehrter Renten Experte, nach meinen Wiederspruch wurden die Einkommen wieder falsch berechnet. Es wurde das Einkommen vom 01.07.2016 - 31.12.2016, sowie das Krankengeld vom 01.01.2016-31.06.2016.Diese Beträge wurden durch 12 geteilt. Es wurde der Zuschusch zum Krankengeld und die Sonderzahlung nicht eingerechnet. Hab heute mit der Rentenversicherung telefoniert, die Sachbearbeiterin meinte das Ihnen erneut ein Fehler unterlaufen ist. Die Berechnung wird nun so vorgenommen das Einkommen vom 1.01.2016 - 31.06.2016 geteilt durch 12. Einkommen vom 01.07.2017-31.12.2017 geteilt durch 7 Monate. Und das Krankengeld wird nicht hinzugerechnet. So wie ich ihren Experten Rat verstanden habe wird das gesamte Einkommen geteilt durch 12. Wer kann mir die richtige Berechnung erstellen? Das ganze wird neu berechnet. Nun muss ich mit einer Nachzahlung rechnen. Viele Grüße Margot Müller
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026