Hallo Margot Müller,
ein Zuschuss des Arbeitgebers, den dieser aufgrund tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zum Krankengeld leistet, ist als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen. Das zeitgleich gezahlte Krankengeld ist als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen neben dem Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Todes als Einkommen anzurechnen. Die Summe beider Einkommen stellt das zu berücksichtigende (Gesamt-)Einkommen dar.
Der Zuschuss des Arbeitgebers ist als Arbeitsentgelt auch dann anzurechnen, soweit dieser gemäß § 23c SGB IV beitragsfrei geleistet wird. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist allein darauf abzustellen, ob die Einkünfte Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und nicht darauf, ob ein Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist.
In Ihrem Falle bedeutet das, dass für die Berechnung des Vorjahreseinkommens alle Einkünfte im Jahr 2016 (einschließlich Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss hierzu) zusammenzurechnen sind und durch 12 geteilt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.