Die Witwe erhält das Witwengeld in Höhe von 60% neben der vollen eigenen Altersrente. Die Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung der Witwe werden beim Zusammentreffen mit einem Witwengeld nicht gekürzt (§ 55 (3) BeamtVG). Weiter Einkommen werden auch nicht angerechnet!