Hallo AlfaRomeo166,
der überwiegende Unterhalt der Familie wurde dann von der verstorbenen Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestritten, wenn das Einkommen der Versicherten die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens überstiegen hat. Ein fester Wert wurde hierfür nicht festgelegt.
Allerdings ist dies nur erforderlich, wenn bis 31.12.1988 eine wirksame Erklärung abgegeben wurde, dass das bis 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrentenrecht weiterhin Anwendung finden soll. Wurde eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, ist für die Witwerrente der überwiegende Unterhalt nicht erforderlich.