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Experten-Antwort

Witwerrente/Berechnung

von Herr Sonnenschein12.03.2015 | 13:12
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10 Antworten

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Guten Tag, ich habe nun einige wiedersprüchliche Antworten zu meiner Frage im Internet erhalten und möchte diese nun hier von den Profis beantworten lassen: Wird die große Witwenrente nun nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder nach der Höhe der zukünftigen Regelaltersrente berechnet, 55%. Die anderen Grundvorraussetzungen wären erfüllt. Nach dem derzeitigen Stand wäre die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1.300.- und die Höhe der künftigen Regelaltersrente 850.-. Es liegt keine Erwerbsminderung vor! Mir geht es nur darum ein für alle mal zu wissen, wonach sich die Berechnung richtet. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Sonnenschein,

die bisher gemachten Aussagen sind im Großen und Ganzen richtig. Daher will ich hier einmal kurz die wesentlichsten Grundzüge der Berechnung zusammenfassen. Da hier wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass bisher noch keine Versichertenrente bezogen wurde, möchte ich auch nur auf die generelle Berechnung eingehen.

Eine Rente berechnet sich indem die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert bzw. aktuelle Rentenwert (Ost) miteinander vervielfältigt werden. Bei einer Witwenrente ist der Rentenartfaktor 0,55 (bzw. 0,6 soweit noch altes Recht anzuwenden wäre), d.h. die Rente entspricht 55 % (bzw. 60 %) der Versichertenrente.

Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus den rentenrechtlichen Zeiten eines Verstorbenen berechnet. Ist der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, wird die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr als Zurechnungszeit (wie auch bei der Rente wegen Erwerbsminderung) berücksichtigt. D.h. für diese Zeit gibt es einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus den zurückgelegten Zeiten errechnet. Außerdem spielt hier der Zeitpunkt des Todes eine Rolle. Ist der/die Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Tod vor dem 01.01.2024 des in § 264d SGB VI genannten Lebensalters verstorben, enthält die Rente einen verminderten Zugangsfaktor (Abschlag). Dieser ist max. 10,8%.

Aufgrund der Tatsache, dass zum 01.07.2014 Änderungen bei der Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung in Kraft getreten sind, die nicht für die Berechnung von Witwenrenten gelten, können sich hinsichtlich der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente und einer Witwenrente mit gleichem Leistungsfall (einmal EM, einmal Tod) unterschiedliche Rentenhöhen ergeben. Eine detailiierte Erläuterung dieser Berechnung würde jedoch hier den Rahmen dieses Forums sprengen.

Letztlich kann ich Ihnen für eine abschließende, auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Klärung Ihrer Frage nur empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

L. I. Wilderam 12.03.2015 | 13:40
Guten Tag Herr Sonnenschein, ihre große Witwenrente beträgt 55 Prozent ("altes Recht" = 60 %) der Versichertenrente, auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Ist der Ehepartner vor dem 65. Lj. verstorben, wird die Rente um einen Abschlag gemindert. Vor dem 62. Lj. = 10,8 % Abschlag, zwischen dem 62. Lj./65 Lj. 0.3% pro Monat. Verstirbt der Ehegatte nach dem 65. Lj. ist die Hinterbliebenenrente abschlagsfrei. Es kommt also auf das Alter an. Beginnt die HBR vor dem 62. Lj., Abschlag wie gesagt 10,8% - genauso wie bei der Erwerbsminderungsrente. War der Verstorbenen noch keine 62, kann zusätzlich eine Zurechnungszeit berücksichtigt werden. LG
=//=am 12.03.2015 | 14:34
"Ist der Ehepartner vor dem 65. Lj. verstorben, wird die Rente um einen Abschlag gemindert. Vor dem 62. Lj. = 10,8 % Abschlag, zwischen dem 62. Lj./65 Lj. 0.3% pro Monat." Das mit dem 65. Lebensalter stimmt nicht so ganz, da die Altersgrenzen angehoben/erhöht wurden.
***am 12.03.2015 | 15:10
Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Todes (der ausgeprägtesten Form der Erwerbsminderung) noch keine Rente bezogen haben, wird die Witwen/Witwerrente aus der Erwerbsminderungsrente berechnet auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Hat der Verstorbene aber bereits eine Rente bezogen, dann ist diese Rente (EM oder Altersrente) Berechnungsgrundlage f.d. Witwen/Witwerrente.
L. I. Wilderam 12.03.2015 | 14:51
Stimmt. Für 2015 (Beginn Rente/bzw. Tod des Versicherten) gilt: 63+9 abschlagsfrei 60+9 frühestens mit Abschlägen
?am 12.03.2015 | 15:52
Herr Sonnenscheinam 12.03.2015 | 16:23
Genau das ist doch der Punkt, den ich meine. D.h. stirbt eine Ehepartner vor Eintitt der Regelaltersgrenze wird die zum Todeszeitpunkt zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung als Grundlage für die Berechung der Witwenrente heran gezogen!?
Schadeam 12.03.2015 | 17:22
Genau so ist es!
W*lfgangam 12.03.2015 | 19:59
Hallo Herr Sonnenschein, anhand der letzten Renteninformation können Sie bei einer Witwen-, Witwerrente von dem dort an erster Stelle dargestellten Betrag der EM-Rente ausgehen. Aktuell ist diese Rente bis 62 bereits hochgerechnet, Renteninformationen vor dem 01.07.2014 sind nur bis 60 hochgerechnet, daher zu 'klein'. Eine neue Auskunft/Information können Sie hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Bei einer bereits laufenden Versichertenrente _nach_ 60/62 sind natürlich die Werte _möglicherweise_ etwas höher - die 'geringe' Höhe der aktuellen Regelaltersrente (850) (nicht der hochgerechneten! - das ist der 3./untere Betrag, kann auch sein, wäre aber 'merkwürdig') deutet aber darauf hin, dass das Hochrechnungsalter noch etwas weit entfernt ist. Ob dann 55/60 % möglich sind, hängt vom Einzelfall (altes/neues Recht ab - wobei bei 55 % Zuschläge für Kinder bis auf 100 % möglich wären), der tatsächliche Auszahlungsbetrag dann von anrechenbaren eigenen Einkünften ab. Zur weiteren/abschließenden Klärung empfiehlt sich bei Gelegenheit mal ein Besuch der nächsten Beratungsstelle. Gruß w.
Jonnyam 12.03.2015 | 23:11
Nicht ganz! Die Erwerbsmindeungsrente kann nämlich wegen einer weiteren Vergleichsbewertung höher sein. Für die Rente wegen Todes wird eine solche Extrabewertung nicht vorgenommen Meint jedenfalls Jonny
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