Hallo Herr Sonnenschein,
die bisher gemachten Aussagen sind im Großen und Ganzen richtig. Daher will ich hier einmal kurz die wesentlichsten Grundzüge der Berechnung zusammenfassen. Da hier wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass bisher noch keine Versichertenrente bezogen wurde, möchte ich auch nur auf die generelle Berechnung eingehen.
Eine Rente berechnet sich indem die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert bzw. aktuelle Rentenwert (Ost) miteinander vervielfältigt werden. Bei einer Witwenrente ist der Rentenartfaktor 0,55 (bzw. 0,6 soweit noch altes Recht anzuwenden wäre), d.h. die Rente entspricht 55 % (bzw. 60 %) der Versichertenrente.
Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus den rentenrechtlichen Zeiten eines Verstorbenen berechnet. Ist der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, wird die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr als Zurechnungszeit (wie auch bei der Rente wegen Erwerbsminderung) berücksichtigt. D.h. für diese Zeit gibt es einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus den zurückgelegten Zeiten errechnet. Außerdem spielt hier der Zeitpunkt des Todes eine Rolle. Ist der/die Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Tod vor dem 01.01.2024 des in § 264d SGB VI genannten Lebensalters verstorben, enthält die Rente einen verminderten Zugangsfaktor (Abschlag). Dieser ist max. 10,8%.
Aufgrund der Tatsache, dass zum 01.07.2014 Änderungen bei der Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung in Kraft getreten sind, die nicht für die Berechnung von Witwenrenten gelten, können sich hinsichtlich der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente und einer Witwenrente mit gleichem Leistungsfall (einmal EM, einmal Tod) unterschiedliche Rentenhöhen ergeben. Eine detailiierte Erläuterung dieser Berechnung würde jedoch hier den Rahmen dieses Forums sprengen.
Letztlich kann ich Ihnen für eine abschließende, auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Klärung Ihrer Frage nur empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten zu lassen.