Hallo ThomasausLautern,
die User W*lfgang und chi haben Ihnen schon die richtige Antwort gegeben.
Die Bewertung der Berufsausbildungszeiten ist im Gesetz leider nicht ganz einfach geregelt. Man muss unterscheiden zwischen der Bewertung der eigentlichen "echten" Berufsausbildungzeit als sogenannte beitragsgeminderte Zeit auf der einen Seite und der Gesamtleistungsbewertung (Ermittlung von Durchschnittswerten für beitragsfreie Zeiten), in die "echte" und "fiktive" (erste 36 Monate mit Pflichtbeiträgen) Berufsausbildungszeiten mit einem festgelegten Mindestwert (0,0833 EP/Monat) eingehen, auf der anderen Seite.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte haben also die Bewertung aller eventuell vorhandenen beitragsfreien Zeiten erhöht.
Außerdem können sie auch indirekt die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung erhöhen, da diese als beitragsgeminderte Zeiten eingestuft werden. Bei beitragsgeminderten Zeiten vergleicht man den Wert aus der eigentlichen Beitragszahlung mit dem Wert, den die Zeit hätte, wenn sie eine beitragsfreie Zeit wäre (eine Art Günstigerprüfung). Ist der Wert für die beitragsfreie Zeit (Gesamtleistungswert) höher, gibt es einen Zuschlag (das müsste im Bescheid unter der Überschrift "Bewertung beitragsgeminderter Zeiten") erkennbar sein.
Sofern Sie mit diesen Erläuterungen und Ihrem Rentenbescheid Ihre Frage noch nicht beantwortet sehen, können Sie sich die Berechnung auch gern in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen erklären lassen.