Hallo Karola,
wie von Klugpuper bereits gesagt, hat die Reduzierung der Arbeitszeit keine Auswirkung auf die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Solange es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
handelt werden die Zeiten berücksichtigt. Selbst bei einer geringfügigen Beschäftigung, bei der man nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat, zählen die Monate dazu (12 Monate bei einem Jahr geringfügiger Beschäftigung).
Sofern für die Pflegezeiten von der Pflegekasse Beiträge gezahlt werden, sind auch diese Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar. Klären Sie dies bitte mit der zuständigen Pflegekasse.
Bevor Sie Ihre Beschäftigung aufgeben, ist es ratsam bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären, ob die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Wünsche ein schönes Wochenende.