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Experten-Antwort

Wohnförderkonto auflösen

von Buckau24.05.2018 | 11:51
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann und ich stehen derzeit vor einer Um- oder Anschlussfinanzierung unseres Riester-Darlehehens. Das Wohnförderkonto beläuft sich inzwischen auf ca. 15.000 €. Aufgrund des enormen Zinsunterschiedes zwischen einem "normalen" Darlehen und einem Riesterdarlehen überlegen wir, mit einem normales Darlehen umzuschulden. Da mir das Prozedere mit einer Reduzierung des Wohnförderkontos über einen anderen Riestervertrag zu kompliziert erscheint, überlegen wir auch die Möglichkeit, das Wohnförderkonto vollständig aufzulösen. Nach Kündigung des Riesterdarlehens erhält vermutlich die ZfA durch den Anbieter eine Mitteilung. 1. Was muss ich dann tun, um das Wohnförderkonto wirklich aufzulösen und nicht nur stillzulegen? 2. Erfolgt dann automatisch eine Mitteilung der ZfA an das Finanzamt zur Versteuerung des Betrages des Wohnförderkontos als Einnahmen? 3. Bin ich nach Zahlung der unter 2. genannten Steuerlast dann "entriester" und kann die Immobilie Verkaufen oder vermieten? Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Hilfe, die mich durch den Riester-Dschungel führt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Buckau,

zur Klärung Ihrer Fragen setzen Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Zulagennummer direkt mit der ZfA in Verbindung:

Deutsche Rentenversicherung Bund

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

10868 Berlin

Servicehotline 03381 21222324

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

-am 24.05.2018 | 14:28
Hallo Buckau, zur Klärung Ihrer Fragen setzen Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Zulagennummer direkt mit der ZfA in Verbindung: Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin Servicehotline 03381 21222324
Buckauam 25.05.2018 | 09:04
Auf die Idee bin ich natürlich auch schon gekommen. Nur leider verweist man darauf, dass man nicht beraten darf (???) und ich mich mit meinem Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, kurzschließen soll. Der will mir aber immer die Anschlussfinanzierung über ein erneutes Riester-Darlehen aufschwatzen, damit ich ja bei ihm bleibe. Gibt es denn keine kompetenten Mitarbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung die mir einfach meine Fragen beantworten können?
Olafam 25.05.2018 | 19:42
Die ZfA ist eine Abteilung der Dt. Rentenversicherung. Von daher holt man keine Brötchen beim Friseur...
Hallo?am 25.05.2018 | 22:32
Eine ausgelagerte Abteilung, die ausschließlich für die genannte Problematik zuständig ist und eben nicht die Mitarbeiter der „normalen“ gesetzlichen RV, die mit dem SGB VI schon ausreichend zu tun haben.
Olafam 26.05.2018 | 14:55
Das stimmt, "Hallo?". Gruß Olaf
Riester-Dschungelam 09.01.2019 | 16:42
Hallo von Buckau, wir sind gerade in der selben Situation: Wöhnförderkonto bei ca. 15.000€, Riester-Darlehen soll in Kürze nach Ende der Zinsbindung mit einem normalen Anschlußdarlehen abgelöst werden. Wie habt Ihr die Ablösung von eurem WOhnförderkonto bei ZfA umgesetzt? ZfA darf nicht beraten. Riester-Darlehen-Anbieter kennen sich aber auch nicht aus. Bitte teilt eure Erfahrungen! Danke!
****am 11.01.2019 | 12:27
Hallo vielleicht helfen Ihnen diese Infos weiter 1. Option Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos Das Wohnförderkonto wird vermindert um Zahlungen des Zulageberechtigten, die dieser - soweit Vertragsvereinbarungen nicht entgegen stehen - auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge leistet. Die zur Minderung des Wohnförderkontos gezahlten Beträge sind keine Altersvorsorgebeiträge, so dass insoweit keine erneute Förderung beansprucht werden kann. Die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen unterliegen allerdings der nachgelagerten Besteuerung. Wird das insoweit aufgebaute Altersvorsorgevermögen zu einem späteren Zeitpunkt zweckwidrig verwendet, gelten die Regelungen über die "Schädliche Verwendung". Der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich nach der Förderung, die für die in das Wohnförderkonto eingestellten und durch die Zahlung getilgten Beträge gewährt wurde. Entsprechendes gilt für die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos, soweit sie durch die Zahlung getilgt wurde. Die so erbrachten Zahlungen des Zulageberechtigten mindern das Wohnförderkonto, so dass sich der aufgrund des Wohnförderkontos nachgelagert zu versteuernde Betrag entsprechend verringert. In Fällen, in denen der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt, kann ebenfalls eine Minderung des Wohnförderkontos in Höhe des geleisteten Einzahlungsbetrages erfolgen, wenn dies der Zulageberechtigte bestimmt. 2. Option Besteuerung des Verminderungsbetrags sowie Auflösungsbetrags Verminderungsbetrag Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase (zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres) zu gleichen Teilen auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird. Wurde kein Beginn der Auszahlungsphase vertraglich vereinbart, unterstellt der Gesetzgeber den Beginn der Auszahlungsphase mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Der sogenannte Verminderungsbetrag wird jährlich nachgelagert besteuert. Auflösungsbetrag Nachgelagert besteuert wird auch der so genannte Auflösungsbetrag. Er entsteht in den Fällen, in denen das Wohnförderkonto aufgelöst wird, weil der Zulageberechtigte die geförderte Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die erfassten Beträge des Wohnförderkontos gelten als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe zufließen und sind in einer Summe nachgelagert zu versteuern. Eine Progressionsmilderung ist insoweit nicht vorgesehen. Der Auflösungsbetrag ist beim Tod des Steuerpflichtigen diesem zuzurechnen und nachgelagert zu besteuern. In dem Umfang, in dem das Wohnförderkonto reduziert wird - durch Verminderungs- oder Auflösungsbeträge -, erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung. Die entsprechenden Beträge sind also vom Steuerpflichtigen mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Das heißt, ob es zu einer tatsächlichen Steuerzahlung kommt, hängt von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab. Die Reduzierungsbeträge werden insoweit den Geldleistungen aus den anderen Altersvorsorgeprodukten gleichgestellt. 3. Option Einmalbesteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase vom 60 bis 85 Lebensjahr Der Förderberechtigte hat neben der Verteilung der im Wohnförderkonto erfassten Beiträge in der Auszahlungsphase (Besteuerung des Verminderungsbetrags) die Möglichkeit, eine Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals (Stand des Wohnförderkontos) zu wählen. Wählt der Förderberechtigte diese Einmalbesteuerung, so werden vom in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals, das sich aus dem Stand des Wohnförderkontos ergibt, nur 70 Prozent mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
DRVam 11.01.2019 | 13:14
Zitat von Riester-Dschungel anzeigenausblenden
Wenn die Anbieter von Riesterverträgen keine Ahnung von Ihren eigenen Produkten haben, läuft etwas falsch und man sollte diese Anbieter, die noch Geld daran verdienen, konsequent meiden. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist es nur ein Randgebiet und daher bis ins Detail auch nicht so beratungsrelevant.
Modi1969am 11.01.2019 | 17:50
Ergänzend zum Beitrag vom **** Minderung des WFK durch Einzahlung auf einen auf den Namen des Sparers laufenden SparRiestervertrag ist eine im Gesetz dargestellte Variante, die in der Realität nicht oder nur super selten vorkommt. Wollte meine Immofinanzierung durch Entnahme AV-Eigenheimbetrag aufhübschen und habe hierdurch jetzt auch WFK. Weder mein Anbieter, bei dem ich entnahm (Vertrag wird noch weiter bespart), noch andere Anbieter sind derzeit bereit, mein Geld zur Minderung des WFK zu nehmen. ZFA beruft sich bei Frage nach Anbietern, die Minderungsbeträge annehmen, auf Datenschutz und verweist darauf, dass sie den einzelnen Anbieter nicht zur Annahme des Geldes zwingen kann (die berühmten vertragl. Regelungen, die entgegen stehen...). Anfragen meinerseits bei den Spitzenverbänden (Sparkassen- u. Giroverband, Bankenverband etc.) verliefen im Sand. Machen Sie den Cut, haben Sie die sofortige Versteuerung und Rückzahlung sämtlicher Förderung an der Backe, schulden Sie über Riester um, wächst das WFK bis zur Auszahlungsphase weiter und geht dann in die Versteuerung. Insgesamt ne saudoofe Situation. Ich persönlich schlucke die bittere Pille mit der weiteren Verzinsung und hoffe, dass evtl. in einigen Jahren die Minderung des WFK vor Beginn der Auszahlungsphase doch gelingt. Wenn ich heute vor dem Neuabschluss eines Spar-riestervertrags bzw. der Entnahme des Eigenheimbetrags stünde, würde ich mir schon vor Abschluss bzw. Entnahme die Minderungsmöglichkeit des WFK schriftlich fixieren lassen....
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