Wird die Wohnung/das Haus, für die ein Altersvorsorgeeigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter unter Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen.
Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Eine Ausnahme stellt der Fall des § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG (Einkommensteuergesetz) dar.
Für weiterführende Fragen ist der jeweilige Anbieter zuständig.