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Experten-Antwort

Wohnförderkonto

von Zoomtim10.01.2018 | 18:54
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, nach Riester konformer, unschädlicher Auszahlung eines Wohnriester Vertrages zur Tilgung eines Darlehens für eine selbstbewohnte Immobilie, ist ein Wohnförderkonto entstanden. Dieses kann durch Einzahlungen z.B. auf einen neuen Riester Banksparplan bis auf "0" getilgt werden. Meine Frage ist: Sollte ich mich nach Tilgung des Wohnförderkontos auf "0" entscheiden, die Immobilie z.B. zu vermieten oder zu verkaufen, kommt es dann zu einer Riester Schädlichen Situation und die Zulagen und Steuervergünstigungen werden zurückgefordert, oder sind durch Tilgung des Wohnförderkontos auch diese Auflagen getilgt und nicht mehr existent. VIELEN DANK.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wird die Wohnung/das Haus, für die ein Altersvorsorgeeigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter unter Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen.

Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Eine Ausnahme stellt der Fall des § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG (Einkommensteuergesetz) dar.

Für weiterführende Fragen ist der jeweilige Anbieter zuständig.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die aktuelle entsprechende gesetzliche Regelung zum Nachlesen findet sich in § 92a Abs. 3 Satz 1 ff. EStG (Einkommenssteuergesetz).

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8 Antworten

I.g.am 10.01.2018 | 22:19
Na, mal wieder unterwegs. Ich empfehle dringend zu verkaufen. Viel Glück. Mfg
Praktikeram 11.01.2018 | 07:25
Eine solche Frage stellt man doch dem Vertragspartner der Riesterleistung. Das ist dessen täglich Brot und dafür haben Sie Gebühren bei Vertragsabschluss gezahlt. Weiterhin könnten Sie sich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin wenden. Für derartig spezielle Fragen der Altersvorsorge ist die gesetzliche RV eher ein untergeordneter Ansprechpartner!
praktikeram 11.01.2018 | 10:44
Eine solche Frage stellt man doch dem Vertragspartner der Riesterleistung. Das ist dessen täglich Brot und dafür haben Sie Gebühren bei Vertragsabschluss gezahlt. Weiterhin könnten Sie sich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin wenden. Für derartig spezielle Fragen der Altersvorsorge ist die gesetzliche RV eher ein untergeordneter Ansprechpartner!
ZfA ist in Brandenburg a.d. Havel und der DRV Bund angegliedert.
Danke für die Berichtigung!
KPJMKam 11.01.2018 | 11:42
Hallo. Wenn Du Dich etwas einlesen willst. Dein Problem ist hier beschrieben.https://www.mvb.de/content/dam/f0580-0/webn/Vorsorgen/Antwortenk… Hier wo es im EStG steht. Für Dich §92a und §93 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente…
Zoomtimam 11.01.2018 | 14:56
https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum/archiv/detail/riester-woh… Sorry, aber im Archiv steht genau etwas anderes vom Experten. Was ist denn nun richtig? Übrigens: selbst mit telefonischer Nachfrage bei der ZfA konnte keine Antwort gegeben werden.
Praktikeram 11.01.2018 | 18:12
Dann ist es doch erst recht angebracht seinen Anbieter zu fragen oder die ZfA schriftlich um Antwort zu ersuchen und sich nicht auf ein Forum zu verlassen, wo Sie keine rechtsverbindliche Antwort erhalten. Tut mir leid,aber auf die Idee hätten Sie auch selber kommen können.
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