Hallo Junior123,
wird das eigengenutzte Wohnhaus zum Teil vermietet, so dient der vermietete Teil nicht eigenen Wohnzwecken und ist somit nicht begünstigt. Das heißt eine eventuelle Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital darf die Erwerbskosten des selbstgenutzten Eigentumsanteils nicht überschreiten. Ebenso kann die Förderung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nur in Anspruch genommen werden, soweit eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vorliegt. Die im Altersvorsorgevertrag vereinbarte Darlehenssumme darf daher den selbstgenutzten Eigentumsanteil nicht überschreiten. Bei einer Gesamtdarlehenssumme kann nur der Anteil der Tilgungsleistung gefördert werden, der auf den selbstgenutzten Eigentumsanteil entfällt.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/Eigenheimrentengesetz
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