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Experten-Antwort

Zahlung an die Rentenversicherung statt an die Ärzte Versorgung

von Ala KH19.10.2015 | 00:14
1868 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo; ich bin Arzt, seitdem 01.01.2012 habe ich als Assistenzarzt in einem Krankenhaus gearbeitet, in diesem Zeitraum war ich ein Mitglied der Ärzte Versorgung und habe ich ,nach meiner beantragenen Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung, meinen monatlichen Betrag für die Ärzte Versorgung regelmäßig überwiesen. Am 01.06.2013 habe ich das Krankenhaus gewechselt.(keine neue Befreiung beatragt). Am 29.09.2015 bekam ich einen Brief von der Ärzte Versorgung , dass ich einen Betrag von 19.303 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2015 an die Ärzte Versorgung bezahlen muss, da meine Pflicht an die Deutsche Rentenversicherung statt an die Ärzte Versorgung für diesen Zeitraum (vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2015 ) irrtümlicherweise überwiesen wurde. Am 01.06.2013 habe ich keine neue Befreiug von der Deutschen Rentenversicherung beantragt, da ich keine Ahnung von der Notwendigkeit der erneuten Befreiung hatte . Wie kann ich das Geld ( vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2015 ) von der Deutschen Rentenversicherung haben, um an die Ärzte Versorgung zu zahlen? Was können Sie mir empfehlen/helfen? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen. A. KH

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Beiträgen von "****" und "hegehosa" kann ich mich grundsätzlich anschließen. Zur abschließenden Klärung sollten Sie sich unmittelbar mit den beteiligten Trägern in Verbindung setzen.

Nachfolgend eine Pressemitteilung zu dieser Thematik:

http://www.vw-aek-hh.de/DRV-Pressemeldung.pdf

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

R. Fischeram 19.10.2015 | 04:30
Hallo Ala KH, lassen Sie sich bitte von dem blöden Geschreibsel unten nicht ärgern. Heute ist Wochenstart und die Experten kommen wieder online. Sie sind kompetent und Sie bekommen Ihre Antwort. Der ganze Blödsinn von den Trolls wird dann auch endlich gelöscht! LG von R. Fischer
hegehosaam 19.10.2015 | 13:36
Sie sollten sich außerdem mit Ihrem berufsständischen Versorgungswerk in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob ggf. für die Zeit von 06/2013 bis 09/2015 eine Beitragsermäßigung möglich ist. Die meisten Satzungen der Versorgungswerke sehen einen Mindestbeitrag vor, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Bei Berücksichtigung des Mindestbeitrages könnte sich die Forderung des Versorgungswerkes reduzieren.
****am 19.10.2015 | 09:03
Da nach dem Beschäftigungswechsel zum 01.06.2013 nicht erneut die Befreiung von der Vers.pflicht gem. § 6 Abs. 4 SGB 6 beantragt wurde innerhalb von 3 Monaten ist Versicherungspflich gem §1 Nr. 1 SGB 6 eingetreten und die RV- Beiträge von 01.06.2013 bis lfd. wurden zu Recht vom Gehalt abgezogen. Wenn sie noch im Okt. 2015 erneut die Befreiung beantragen und die erstattung der gezahlten Beiträge zur RV wegen der Mitgliedschaft im Berufsst. Versorgungswerk wird wohl ab 01.10.2015 die Befreiung ausgesprochen. Die RV Beiträge von 06.2013- 09.2015 werden aber nicht erstattet werden, da sie zu Recht gezahlt wurden. Aber auch die Beitragsforderung der Ärzteversorgung besteht zu Recht.
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