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Experten-Antwort

Zeiten der Kindererziehung = Erziehungsrente?

von Chris23.10.2014 | 07:58
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7 Antworten

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Guten Morgen zusammen, folgender Fall macht mir Kopfschmerzen: meine Frau ist vor 10 Jahren verstorben. 2 Kinder, beide damals weit unter 10 Jahre, und ich blieben zurück. Die Jungs erhalten Halbwaisenrente ich, durch meinen Verdienst, nichts, so dachte ich. Gestern kam eine Rückfrage vom Finanzamt, bezüglich meiner Steuererklärung. Aus diesem Grund habe ich erstmals auf den Rentenanpassungsbescheid für die Halbwaisenrenten geschaut und finde da folgendes: "aus pers. Endgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung erhalten Sie...". Sonst habe ich die Bescheide nur abgeheftet... Jetzt aber das Problem: Ich bin seit 6 Jahren wieder verheiratet und habe damals kurz überlegt die Rentenversicherung zu informieren, aber die Halbwaisenrenten sind ja nicht betroffen. Es ist zwar nur ein kleiner Betrag, aber über die Jahre kommt da schon ein bisschen zusammen. Habe ich etwas falsch gemacht, was kann ich dann machen, was kommt auf mich zu? Sorry, bin etwas durch den Wind. Besten Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Rat von Kilian schliessen wir uns an. Die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten bis zu deren 10. Lebensjahr ist auch für Väter möglich.

Sollten Sie die Sachbearbeitung noch nicht von Ihrer Heirat informiert haben, wäre es nett wenn Sie dies noch nachholen würden. Es hat keinerlei negative Auswirkungen.

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6 Antworten

Kilian am 23.10.2014 | 08:27
Nachdem Sie vermutlich zusammen mit Ihrer verstorbenen Frau die Kinder erzogen haben, sind die Kindererziehungszeiten entsprechend auch im Rentenkonto Ihrer Frau enthalten. Der Hinweis auf der Rentenanspassungsmitteilung bedeutet lediglich, dass die Halbwaisenrenten Ihrer Kinder auch aus den Werten für die Kindererziehung berechnet werden. Auf die Berechnung der Halbwaisenrenten wirkt sich Ihr Familienstand nicht aus. Allerdings sollten Sie auch bei einer - auf Grund der Einkommensanrechnung - vollständig ruhenden Witwerrente, die Rentenversicherung über die Wiederheirat informieren. Kurzes Schreiben mit einer Kopie der Heiratsurkunde reicht. Nachdem in der Rentenversicherung Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lj. angerechnet werden, sollten Sie die Zeiten ab dem Tod Ihrer Frau bis zum 10. Lj. der Kinder bei sich anrechnen lassen.
Nick L. Beckam 23.10.2014 | 08:25
Nunja, sie hätten damals eine Witwerrente beantragen können, oder besser: sollen. Die Antragsfrist betrug ein Jahr nach dem Tod. Bis zum Ablauf der ersten 3 vollen Kalendermonate nach dem Tod hätte es keine Einkommensanrechnung gegeben, so dass Sie die Witwerrente für diese Zeit in voller Höhe erhalten hätten. Erst dann hätte die Einkommensanrechnung gegriffen. Mit den beiden waisenrentenberechtigten Kindern hätten Sie hierbei einen erhöhten Freibetrag gehabt. Ob dann noch etwas zur Auszahlung gekommen wäre, kann man ohne Kenntnis des Verdienstes nicht sagen. Unterstellt, Ihre Vermutung ist richtig, dass die Rente vollständig geruht hätte, haben Sie so also „nur“ die Rente bis zum Ablauf des dritten vollen Kalendermonats nach dem Tod verschenkt. Danach wäre nichts mehr zur Auszahlung gekommen. Aus heutiger Sicht kann das leider auch nicht mehr korrigiert werden. Der Anspruch ist verjährt, auch, wenn in der Nicht-Beantragung der Witwerrente ggf. ein Beratungsfehler vorläge. Das bedeutet auch, dass ein Anspruch auf eine Witwerrentenabfindung bei einer Wiederheirat nach vier Jahren der Höhe nach nicht bestanden hätte. Der abzufindende Betrag hätte bei null Euro gelegen. Mit der Wiederheirat wäre der Anspruch auf die Witwerrente auch dem Grunde nach entfallen. Die Waisenrenten werden hierdurch nicht betroffen, das stimmt soweit.
Chrisam 23.10.2014 | 08:48
Vielen Dank für die 2 Rückmeldungen! Zur 1. Antwort: Witwerrente wurde beantragt und die erste 3 Monate auch gezahlt, dann war der Betrag auf 0€. Sorry, wenn ich mich nicht klar ausgedrückt habe. Zur 2. Antwort: Also bin ich kein unwissender Betrüger. Und danke für die Hinweise!
senf-dazuam 23.10.2014 | 09:14
War die Erziehungsrente auch Teil der Frage? Laut § 47 SGB VI liegt ein Anspruch darauf vor, wenn der/die geschiedene Ehegatte/in verstorben ist und keine Wiederheirat erfolgte. Da anscheinend keine Scheidung erfolgte und Sie inzwischen erneut verheiratet sind, ist auch keine Erziehungsrente möglich.
Chrisam 23.10.2014 | 09:33
Ok, werde die rentenversicherung darüber informieren. Vielen Dank an alle!
Chrisam 23.10.2014 | 09:30
War die Erziehungsrente auch Teil der Frage? Ich erhalte keinen Rentenanpassungsbescheid, nur meine beiden Kinder und dort steht der Absatz "Aus pers. Endgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung erhalten Sie ..." Aus der 2. Antwort entnehme ich jetzt, dass das nur ein Hinweis ist und ich persönlich nichts erhalte. Also eine Wiederheirat keine Auswirkungen hat und hatte. Als einfach denkender Mensch irritiert mich immer noch die Formulierung "erhalten Sie" und dachte die zahlen, weil es einfacher ist, mit der Zahlungen an die Kinder aus. Wenn ich jetzt aber darüber nachdenke, passt das aber dann nicht mit den Beiträgen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, wenn es an mich gehen würde. Denke ich...
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