Hallo Detlef,
mit Wirkung ab 01.01.2001 wurde § 59 SGB VI (Zurechnungszeit) im Absatz 2 Satz 2 geändert auf das 60. Lebensjahr.
Mit Wirkung ab 01.07.2014 wurde § 59 SGB VI (Zurechnungszeit) im Absatz 2 Satz 2 geändert auf das 62. Lebensjahr.
Änderungen zu Gesetzestexten können Sie auch unter folgendem Link finden:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6_59G0&id=§ 59 Zurechnungszeit 5 5414