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Zu versteuernder Anteil an der Gesamtrente

von Hans-Ulrich11.02.2007 | 16:23
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9 Antworten

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Hallo, ich würde im September 2008 (vier Monate) wegen Arbeitslosigkeit in die vorgezogene Rente gehen. Bis Ende August 2008 erhalte ich ALG I. Mein zu versteuernder Prozentanteil an der Rente würde 52% betragen. Im Jahre 2009 bin ich dann erstmals 12 Monate Rentner. Meine Frage: Bleibt der 2008 erhaltene Prozentanteil bestehen oder werde ich auf 58% hoch gestuft? Besten Dank - Hans-Ulrich

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

...soweit so gut, nur haben beide etwas in Ihrem Fall aber nicht unbedeutendes vergessen.

Sie beziehen nämlich bis Ende 08/2008 ALG I, was eigentlich als steuerfreier Zufluss zu werten ist, aber doch dem sogen. Progressionsvorbehalt (§ 32 b EstG) unterliegt.

Das im Jahre 2008 Ihnen zufließende ALG I wird dann auf die steuerl. Bemessungsgrundlage hinzu gerechnet.

Auch wenn also die 56 % des Ihnen 2008 zustehenden Jahresrentenbetrages (nach Abzug von Werbungs/- und Sonderausgabenpauschbetrag, sowie der Sonderausgaben nach § 10 IV,IVa EstG) einen Betrag unterhalb des Grundreibetrags ergeben, wäre eben der Progressionsveorbehalt zu beachten.

Verbindliche Auskünfte hierzu darf Ihnen u.a. das Finanzamt oder auch der Lohnsteuerhilfeverein erteilen.

MfG

8 Antworten

Schiko.am 11.02.2007 | 16:54
Bei der gesetzlichen rente wurde letzmals bis 31.12.04 nach ertragsanteil besteuert. Für bestands-und neurentner setzte 2005 der steueran- teil mit 50 % ein. 2006 -- 52 %, 2007 -- 54 %, 2008 - 56% usw. Erfüllen sie die voraussetzung einer vorzeitigen rente ( aus welchen gründen auch immer) ab 1.9. 2008 sind von der bruttorente 56% dauerhaft steuerpflichtig. Mit freundlichen Grüßen.
Hans-Ulricham 11.02.2007 | 17:11
Besten Dank für die schnelle Antwort!!! (Hatte mich verschrieben; meine genannten 52% sind tatsächlich die besagten 56% von der Bruttorente!) Einen schönen Sonntagabend wünsche ich noch!! Hans-Ulrich
Bernhardam 11.02.2007 | 19:36
Es wird aber ein steuerfreier Festbetrag gebildet, der nur bei Rentenbeginn als prozentualer Teil der Rente definiert ist. Sollte sich die Rente erhöhen, weil es z.B. irgendwann in Zukunft wieder jährliche Rentenerhöhungen gibt, so steigt dieser steuerfreie Festbetrag nicht an. Folglich sind dann mehr als 56 % steuerpflichtig.
Schiko.am 11.02.2007 | 23:44
Nun ja dies ist richtig,bin überrascht, dass es rentenkritiker gibt, die überhaupt noch daran glauben, dass es jemals eine erhöhung geben wird. Selbstverständlich, bei einer erhöhung im jahre 2020 um 3,3% , somit auf 26,99 RW.pro EP. wird es für 45 beitrags- jahre und 38,70 €. er- höhung eine versteuer- ung von 80 % für diesen betrag ergeben. MfG.
Schiko.am 12.02.2007 | 00:17
Entschuldigung, sollte die antwort für KSC sein.
Schiko.am 12.02.2007 | 00:13
Da kann ich nicht wider- sprechen, meine deutung ist halt anders. MfG.
Bernhardam 12.02.2007 | 14:53
Sie sind ein Pessimist, Schiko. - ich hoffe immer noch, dass wir bis 2020 mehr als 3,3 % Erhöhung akkumuliert haben. Jede Rentenerhöhung ist aber immer zu 100 % steuerpflichtig, auch wenn sie schon viel früher erfolgen sollte. Steuerfrei ist nur ein einmalig gebildeter und lebenslänglich gültiger Festbetrag.
Schiko.,am 14.02.2007 | 15:45
Nur der ordnung halber, natürlich ist mir diese versteuerungspraxis be- kannt. Werde in solchen fällen künftig immer ausrechnen was steueuerfrei ist. Da gilt der spruch, das glas ist halb voll bzw. halb leer eben nicht. Danke!
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