...soweit so gut, nur haben beide etwas in Ihrem Fall aber nicht unbedeutendes vergessen.
Sie beziehen nämlich bis Ende 08/2008 ALG I, was eigentlich als steuerfreier Zufluss zu werten ist, aber doch dem sogen. Progressionsvorbehalt (§ 32 b EstG) unterliegt.
Das im Jahre 2008 Ihnen zufließende ALG I wird dann auf die steuerl. Bemessungsgrundlage hinzu gerechnet.
Auch wenn also die 56 % des Ihnen 2008 zustehenden Jahresrentenbetrages (nach Abzug von Werbungs/- und Sonderausgabenpauschbetrag, sowie der Sonderausgaben nach § 10 IV,IVa EstG) einen Betrag unterhalb des Grundreibetrags ergeben, wäre eben der Progressionsveorbehalt zu beachten.
Verbindliche Auskünfte hierzu darf Ihnen u.a. das Finanzamt oder auch der Lohnsteuerhilfeverein erteilen.
MfG