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Experten-Antwort

Zuordnung Kindererziehung nicht ab Geburt beim Vater möglich?

von Stefan Dietz17.09.2020 | 10:28
102 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag, wenn der Vater sein Kind seit Geburt betreut, so ist laut Auskunft der Rentenversicherung dennoch keine Feststellung von Pflichtbeitragszeiten ab Geburt möglich. Zum einen würde stets erst ab dem auf die Geburt folgenden Monatsersten erfasst. Zum anderen müssten immer die ersten 2 Monate der Mutter zugeordnet werden aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Dies gelte auch dann, wenn die Mutter selbst bestätigt, dass der Vater das Kind ab Geburt betreut hat und eine übereinstimmende Erklärung abgegeben wird, dass die Zeiten ab Geburt dem Vater zugeordnet werden sollen. Ist das wirklich korrekt? Besten Dank und freundliche Grüße S. Dietz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

die Antwort von "Valzuun" ist korrekt. Häufig wird die gemeinsame Erklärung erst nach Ablauf von 2 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes abgegeben. Da die Erklärung nur für max. 2 Kalendermonate zurück wirkt, können die ersten Lebensmonate in diesen Fällen nicht mehr dem Vater zugeordnet werden.

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5 Antworten

Valzuunam 17.09.2020 | 10:49
1. Die Kindererziehungszeiten (KEZ) beginnen immer am 1. des Folgemonats. Egal wen Sie zugeordnet werden. 2. Wird die gemeinsame Erklärung rechtzeitig (innerhalb von 2 Monaten) abgegeben können die KEZ auch ab diesem Zeitpunkt dem Vater zugeordnet werden. 3. Ohne Erklärung muss nachgewiesen werden, dass der Vater sich überwiegend (also mehr als die Mutter) um die Kinder gekümmert hat. Das ist während der Mutterschutzfrist natürlich nur in ganz seltenen Ausnahmefällen so. Daher werden an einen solchen Nachweis entsprechend hohe Anforderungen gestellt.
Stefan Dietzam 17.09.2020 | 13:14
Guten Tag, besten Dank für die Hilfe. Das könnte sein, dass es zu spät war, ich werde dies nochmals prüfen. Nochmals besten Dank und freundliche Grüße S. Dietz
W°lfgangam 17.09.2020 | 20:38
Ergänzend: Der Verwaltungsaufwand für diese Zuordnung wäre 'etwas' höher ...man/frau sollte sich vorher über die Auswirkungen/welche für beide Elternteile genau?, auf die beteiligten Rentenkonten informieren - nur weil Papi dem Neubürger den Nuckel für ein paar Monate selbst in den Hals drückt, muss damit kein besonderer Vorteil in seinem Rentenkonto/seinen aktuellen und vorausschauenden Rentenansprüchen entstehen ./. welche Nachteile hat die Mutter bei dieser Zuordnung. Macht der Samenspender tatsächlicher nur in 'Elternzeit'/Mami geht derzeit weiter arbeiten, ist nicht mal eine Zuordnung erforderlich. Die Zuordnung ist nur in sehr speziellen Beschäftigungs-/Versorgungsverhältnissen beiderseits überhaupt erforderlich. Darüber klärt die nächste Beratungsstelle auf. Eine vorschnelle 'Zuordnung' kann grundsätzlich nicht mehr rückwirkend rückgängig gemacht werden. Im späteren Scheidungsfall wäre es allerdings ziemlich egal, in welchem Rentenkonto die Kinder 'verbucht' sind ;-) Gruß w.
senf-dazuam 18.09.2020 | 11:22
Und selbst nur kleckern ... das war sowas von überflüssig.
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